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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die berufliche Fortbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik (IT-Fortbildungsverordnung)
§ 15 Prüfungsinhalte im Prüfungsteil "Betriebliche IT-Prozesse" (IT-Berater)

(1) Die zu prüfende Person soll durch die Erstellung der Dokumentation nachweisen, dass sie ein praxisrelevantes Projekt oder Aufgaben aus mindestens einem der folgenden IT-Geschäftsprozesse planen, durchführen und dokumentieren kann:
1.
Analysieren von Geschäftsprozessen und Bewertung von Kunden-, Mitbewerber- und eigenen Systemen unter technischen Gesichtspunkten,
2.
Gestaltung von Veränderungsprozessen in Unternehmen,
3.
Akquirieren und Durchführen von IT-Beratungsprojekten,
4.
Erstellen von kundenspezifischen Lösungsangeboten,
5.
Planen und Überwachen der Umsetzung der IT-Lösung beim Kunden.
(2) Die Dokumentation soll eine Darstellung und analytische Bewertung über Entstehung und Ablauf der Projektarbeit oder einer Lösungskonzeption enthalten. Durch die Dokumentation soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist,
a)
sich auf neue Technologien und sich wandelnde lokale und globale Marktverhältnisse einzustellen,
b)
Kundenanforderungen sowie technische und organisatorische Schnittstellen zu analysieren,
c)
technisch optimale und marktgerechte IT-Lösungen vorzuschlagen,
d)
Projektalternativen zu untersuchen,
e)
Projekte zu strukturieren, Kosten und Ressourcen zu planen, Risiken zu analysieren,
f)
Finanzierungsstrategien zu prüfen und im Rahmen strategischer Entscheidungen vorzubereiten,
g)
Anforderungen an das Personal zu beschreiben, den Einsatz von Projektmitarbeitern zu koordinieren,
h)
Entscheidungsträger zu beraten,
i)
Umsetzung der Projekte zu leiten; effiziente Arbeits- und Systemabläufe zu organisieren,
k)
qualitätswirksame Aktivitäten zu planen und einzusetzen.

Fußnote

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)