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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die berufliche Fortbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik (IT-Fortbildungsverordnung)
§ 19 Prüfungsinhalte im Prüfungsteil "Profilspezifische IT-Fachaufgaben" (IT-Ökonom)

(1) Es sind drei Situationsaufgaben aus folgenden Geschäftsprozessen schriftlich zu bearbeiten:
1.
Beschaffen von IT-Systemen und IT-Dienstleistungen,
2.
Vertreiben von IT-Systemen und IT-Dienstleistungen,
3.
Vermarkten von IT-Systemen und IT-Dienstleistungen.
(2) Die Situationsaufgaben sind so zu gestalten, dass jeder der nachfolgenden Qualifikationsschwerpunkte mindestens einmal thematisiert wird. In den Qualifikationsschwerpunkten gibt es folgende Anforderungen:
1.
im Qualifikationsschwerpunkt "Rechtsbewusstes Handeln" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, im Rahmen seiner/ihrer Handlungen einschlägige Rechtsvorschriften zu berücksichtigen. In diesem Rahmen können geprüft werden:
a)
Berücksichtigen von Vertragsrecht und IT-spezifischem Urheberrecht, auch in internationalem Rechtszusammenhang,
b)
Berücksichtigen einschlägiger wirtschaftsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich der Produktverantwortung, der Produkthaftung, Gewährleistung,
c)
Berücksichtigen des Datenschutzes, der Datensicherheit und des Fernmeldegeheimnisses;
2.
im Qualifikationsschwerpunkt "Wirtschaften und Finanzieren" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte in seinen/ihren Handlungen zu berücksichtigen und volkswirtschaftliche Zusammenhänge aufzuzeigen. In diesem Rahmen können geprüft werden:
a)
Analysieren und Beurteilen von Unternehmensformen sowie deren Auswirkungen auf die Wahrnehmung der Aufgaben,
b)
Planen, Beurteilen und Beeinflussen der IT-Geschäftsprozesse nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten,
c)
Anwenden von unterschiedlichen Instrumenten der Absatzfinanzierung,
d)
Beachten steuerrechtlicher Regelungen,
e)
Einsetzen von Controllingmethoden,
f)
Planen von Umsätzen,
g)
Gestalten von Preisen;
3.
im Qualifikationsschwerpunkt "Betriebliches Kostenwesen" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge und kostenrelevante Einflussfaktoren projekt- oder bereichsübergreifend zu erfassen und zu beurteilen. In diesem Rahmen können geprüft werden:
a)
Planen, Organisieren, Einleiten und Überwachen von Möglichkeiten der Kostenbeeinflussung und Aktivitäten zum kostenbewussten Handeln,
b)
Anwenden von Kalkulationsverfahren,
c)
Beurteilen und Berücksichtigen von organisatorischen und personellen Maßnahmen als Kostenfaktoren.

Fußnote

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)