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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die berufliche Fortbildung im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik (IT-Fortbildungsverordnung)
§ 9 Prüfungsinhalte im Prüfungsteil "Betriebliche IT-Prozesse" (IT-Entwickler)

(1) Die zu prüfende Person soll durch die Erstellung der Dokumentation nachweisen, dass sie ein praxisrelevantes Projekt oder Aufgaben aus mindestens einem der folgenden betrieblichen IT-Prozesse planen, durchführen und dokumentieren kann:
1.
Analysieren von Projektkenngrößen und Designen von IT-Lösungen,
2.
Implementieren und Integrieren der Lösungskomponenten, Durchführen von Tests und Abnahme der Produkte oder Lösungen,
3.
Planen, Steuern und Kontrollieren von IT-Entwicklungsprojekten.
(2) Die Dokumentation soll eine Darstellung und analytische Bewertung über Entstehung und Ablauf der Projektarbeit oder Lösungskonzeption enthalten. Durch die Dokumentation soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist,
a)
sich auf neue Technologien und sich wandelnde lokale und globale Marktverhältnisse einzustellen,
b)
Kundenanforderungen sowie technische und organisatorische Schnittstellen zu analysieren,
c)
technisch optimale und marktgerechte IT-Lösungen zu designen,
d)
IT-Lösungskomponenten zu entwickeln und die Gesamtlösung zu implementieren,
e)
Projektalternativen zu untersuchen,
f)
Projekte zu strukturieren, Kosten und Ressourcen zu planen, Risiken zu analysieren,
g)
die Finanzierung von Projekten zu planen und zu sichern,
h)
Anforderungen an das Personal zu beschreiben,
i)
Entscheidungsträger zu informieren und zu beraten,
k)
Umsetzung der Projekte zu leiten,
l)
qualitätswirksame Aktivitäten zu planen und umzusetzen.

Fußnote

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)