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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung zur Kriegsopferfürsorge (KFürsV)
§ 13
Dauer der Förderung
Die Dauer der Förderung soll die übliche oder vorgeschriebene Ausbildungszeit nicht überschreiten, sofern nicht infolge der Schädigung eine längere Ausbildung geboten ist.
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