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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung zur Kriegsopferfürsorge (KFürsV)
§ 15
Pauschalierte Abgeltung von Kosten
Die Kosten im Sinne des § 49 Absatz 7 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch können durch Pauschbeträge abgegolten werden.
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