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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Kriegsopferfürsorge (KFürsV)
§ 39 Verlustausgleich

Ein Verlustausgleich zwischen einzelnen Einkunftsarten ist nicht vorzunehmen. In Härtefällen kann jedoch die jeweilige wirtschaftliche Lage der Einkommensbezieher berücksichtigt werden.