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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Kriegsopferfürsorge (KFürsV)
§ 59 Übergangsregelung

(1) (gegenstandslos)
(2) Neue Ansprüche auf laufende Leistungen, die sich auf Grund dieser Verordnung ergeben, werden nur auf Antrag festgestellt.
(3) (gegenstandslos)