Gesetz zur Sicherstellung der Grundrentenabfindung in der Kriegsopferversorgung (Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV) § 3
Gesetzliche Vorschriften, die dem Kapitalabfindungsberechtigten steuerliche und gebührenrechtliche Vergünstigungen gewähren, gelten für die Rentenkapitalisierung entsprechend.