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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung
§ 18 

Verweigert der Antragsteller das Einverständnis nach § 12 Abs. 2, die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 15, so darf über den Antrag erst entschieden werden, wenn der Antragsteller vorher schriftlich darauf hingewiesen worden ist, daß sein Verhalten nachteilige Folgen für ihn haben kann.