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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung
§ 50 

(1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund der in diesem Gesetz enthaltenen Ermächtigung erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
(2) § 42 gilt auch für Entscheidungen des Einspruchsausschusses beim Landesversorgungsamt Berlin.