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(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++) (1) An Personen, die erst auf Grund dieses Gesetzes Kriegsschadenrente beantragen können, wird bei Antragstellung bis zum 31. März 1960 Kriegsschadenrente mit Wirkung vom 1. Juni 1959 ab gewährt, frühestens jedoch von dem Ersten des Monats ab, in dem die Voraussetzungen für die Gewährung von Kriegsschadenrente eingetreten sind. (2) Die Gewährung einer Abgeltungssumme nach § 12 Abs. 3 des Achten Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (Gesetz nach § 246 Abs. 3 LAG - 8. ÄndG LAG) vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 809) steht der Gewährung eines Mindesterfüllungsbetrages nach § 278a Abs. 4 des Lastenausgleichsgesetzes nicht entgegen. Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (BGBl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes. Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten mit Ausnahme der §§ 4 und 5 nicht im Saarland. (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Die Vorschriften der §§ 1 bis 3 sind, vorbehaltlich des Absatzes 2, mit Wirkung vom Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes (§ 375) ab, die Vorschriften der §§ 4 und 5 vom Inkrafttreten des Bundesvertriebenengesetzes und des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes ab anzuwenden. (2) Die folgenden Vorschriften des § 1 sind mit Wirkung vom 1. Juni 1959 ab anzuwenden:
§ 9 Abs. 2 Kursivdruck: Gegenstandslos nach Aufhebung des § 268 LAG durch § 1 Nr. 7 G v. 24.8.1972 I 1521 mWv 1.1.1974