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(+++ Textnachweis ab: 26.4.2014 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 1 +++)
Auf Grund des § 30h Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Wertpapierhandelsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 6. November 2012 (BGBl. I S. 2286) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. September 2013 (BGBl. I S. 3606) geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht:
Diese Verordnung ist anzuwenden auf
Die Absichtsanzeige für Market-Making-Tätigkeiten muss Folgendes enthalten:
(1) Die Absichtsanzeige für Primärmarkttätigkeiten muss Folgendes enthalten:
(2) Der Absichtsanzeige ist eine Kopie der Vereinbarung oder Anerkennung der Primärhändler-Tätigkeit des Anzeigenden beizufügen. Die Vereinbarung oder Anerkennung muss von dem jeweiligen öffentlichen Emittenten oder einer in seinem Namen handelnden Person unterzeichnet sein.
Die Absichtsanzeigen nach den §§ 2 und 3 haben unter Verwendung des jeweiligen auf der Internetseite der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) zur Verfügung gestellten Formulars zu erfolgen. Bei Übersendung per Fax ist die in dem Formular angegebene Faxnummer zu verwenden.
In der Benachrichtigung des Market Makers oder Primärhändlers über Änderungen nach Artikel 17 Absatz 9 oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 ist der neue Sachverhalt darzustellen. Hierbei gelten die jeweils einschlägigen Vorgaben der §§ 2 und 3 entsprechend.
(1) Die Absichtsanzeigen nach den §§ 2 und 3 sind zusätzlich unverzüglich in elektronischer Form an die auf der Internetseite der Bundesanstalt angegebene E-Mail-Adresse zu übermitteln. Diese Pflicht gilt entsprechend für die Benachrichtigung nach § 5, mit der mitgeteilt wird, dass die Ausnahme hinsichtlich einzelner Finanzinstrumente nicht länger in Anspruch genommen wird.
(2) Der nach Absatz 1 übermittelten Absichtsanzeige oder Benachrichtigung ist eine Aufstellung im Comma-Separated-Values-Format (CSV-Format) beizufügen, in der entsprechend § 2 Nummer 7 sämtliche Finanzinstrumente sowie entsprechend § 3 Absatz 1 Nummer 3 sämtliche öffentliche Emittenten aufzulisten sind, bezüglich derer der Anzeigende die Ausnahme zukünftig in Anspruch nimmt (Bestandsliste). In der Bestandsliste ist für jedes Finanzinstrument das Datum der jeweiligen Absichtsanzeige nach § 2 Nummer 8 sowie für jeden öffentlichen Emittenten das Datum der jeweiligen Absichtsanzeige nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 anzugeben.
(3) Die Änderungen zu einer vormals übermittelten Bestandsliste sind kenntlich zu machen.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Leerverkaufs-Anzeigeverordnung vom 7. April 2011 (BGBl. I S. 636) außer Kraft.