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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst
§ 41 Praxisaufstieg

(1) Zum Praxisaufstieg in die Laufbahn des gehobenen Auswärtigen Dienstes können Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des mittleren nichttechnischen Auswärtigen Dienstes zugelassen werden, die zu Beginn der Einführung das 45. Lebensjahr vollendet und das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(2) Bei erfolgloser Teilnahme kann das Auswahlverfahren für den Praxisaufstieg einmal wiederholt werden, sofern das Auswahlverfahren für den Ausbildungsaufstieg nicht bereits zweimal erfolglos durchlaufen wurde.
(3) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden in die Laufbahn des gehobenen Auswärtigen Dienstes eingeführt, indem sie Aufgaben dieser Laufbahn wahrnehmen. Die Einführung dauert zwei Jahre. Sie erfolgt schwerpunktmäßig in der Zentrale des Auswärtigen Amts und bei geeigneten Auslandsvertretungen. Einzelheiten regelt das für den gehobenen Auswärtigen Dienst zuständige Personalreferat in Absprache mit der Ausbildungsleitung für den gehobenen Auswärtigen Dienst.
(4) Die Einführungszeit umfasst Lehrgänge von bis zu siebenmonatiger Dauer im Öffentlichen Recht und Zivilrecht, die sich insbesondere an den für die Betrauung mit konsularischen Aufgaben nach den Bestimmungen des Konsulargesetzes notwendigen Kenntnissen orientieren. Die Lehrgänge werden in der Regel vom Auswärtigen Amt durchgeführt.
(5) Die erfolgreiche Teilnahme an den Lehrgängen wird durch mindestens vier Leistungsnachweise festgestellt, die mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden sein müssen. Zur Bewertung der Leistungsnachweise wird eine Prüfungskommission eingesetzt; die §§ 25 und 29 Abs. 7 sind entsprechend anzuwenden. Wird in einem Leistungsnachweis nicht die Note "ausreichend" erreicht, ist dieser zu wiederholen. Wird in mehr als einem Leistungsnachweis die Note "ausreichend" nicht erreicht, sind alle Leistungsnachweise zu wiederholen. Wenn die Mindestanforderungen auch nach einer Wiederholung von Leistungsnachweisen nicht erfüllt wurden, nimmt die Bewerberin oder der Bewerber entweder an geeigneten Fortbildungsveranstaltungen teil oder wiederholt den gesamten Lehrgang. Im Falle der Wiederholung des gesamten Lehrgangs muss die Einführungszeit entsprechend verlängert werden. Im Zuge der Fortbildungsveranstaltungen oder der Wiederholung des Lehrgangs sind erneut mindestens vier Leistungsnachweise ohne Möglichkeit einer Wiederholung zu erbringen. Werden dabei nicht die in Satz 1 genannten Mindestanforderungen erbracht, kann der Bewerber nicht am weiteren Praxisaufstiegsverfahren teilnehmen.
(6) Die Feststellung über die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Auswärtigen Dienstes trifft die Prüfungskommission in einem Vorstellungstermin. § 25 ist entsprechend anzuwenden, wobei von § 25 Abs. 3 Halbsatz 2 abgewichen werden kann. Die Prüfungskommission hat bei der Feststellung die während der Einführungszeit erbrachten Leistungsnachweise einschließlich einer eingehenden Beurteilung der Leistungen während dieser Zeit zu berücksichtigen. Reicht das Ergebnis des Vorstellungstermins nicht aus, kann die Prüfungskommission bestimmen, in welcher Form der weitere Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der Einführung geführt werden soll. Die Prüfungskommission kann die Anfertigung von Ausarbeitungen verlangen. Das Feststellungsverfahren kann nach Ablauf von mindestens sechs Monaten einmal wiederholt werden. Für diesen Fall ist die Einführungszeit entsprechend zu verlängern.