Die Durchführung der Laufbahnprüfung obliegt der Aus- und Fortbildungsstätte des Auswärtigen Amts. Diese
- 1.
bestimmt Prüfungsort und Prüfungszeitpunkt,
- 2.
bestimmt die Aufgaben der schriftlichen Prüfung,
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trägt Sorge für die Entwicklung und gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe,
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entscheidet über die Gewährung von Erleichterungen nach § 26,
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trifft die Entscheidung, ob Verhinderung (§ 16 Abs. 1) oder ein wichtiger Grund für einen Rücktritt (§ 16 Abs. 2) vorliegt,
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teilt den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern Ort und Zeitpunkt der schriftlichen und mündlichen Prüfungen mit,
- 7.
stellt die Zulassung zur mündlichen Prüfung fest,
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erteilt die Zeugnisse und vollzieht die sonstigen Entscheidungen der Prüfungskommission,
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bewahrt die Prüfungsakten auf und entscheidet über Anträge auf Einsichtnahme.