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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst
§ 10 Gliederung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst besteht aus einer fachtheoretischen und einer praktischen Ausbildung (Praktika) und wird in folgenden Abschnitten durchgeführt:
1.Einführungslehrgang einschließlich Einführungspraktikum und Schulung in Informationstechnik (einschließlich Informationstechnik-Grundlagenkurs)5 bis 6 Monate,
2.Inlandspraktikum2 bis 3 Monate,
3.Auslandspraktikum8 bis 10 Monate,
4.Schlusslehrgang6 bis 7 Monate.
(2) Das Auswärtige Amt kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 Ausbildungsabschnitte
1.
in einer anderen Abfolge durchgeführt werden als nach Absatz 1 und
2.
eine andere Dauer haben als nach Absatz 1.