Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst
§ 11 Fachtheoretische Ausbildung

(1) Im Einführungslehrgang werden die Anwärterinnen und Anwärter in Schwerpunktbereiche der Laufbahnaufgaben eingeführt und mit dem Aufbau und den Aufgaben des Auswärtigen Amts und sonstiger Behörden vertraut gemacht.
(2) Der Schlusslehrgang vermittelt, aufbauend auf den Ausbildungsinhalten des Einführungslehrgangs und den während der praktischen Ausbildung erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten, eine laufbahnbezogene Ausbildung.
(3) Die Ausbildung soll die Fähigkeit zu bürgergerechtem Verhalten fördern.