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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung nach § 6 des Mauergrundstücksgesetzes (Mauergrundstücksverordnung - MauerV)
§ 5 Schlussabrechnung

Mit der vollständigen Verteilung der Mittel endet der Fonds. Die Auflösung des Fonds wird im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben.