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(+++ Textnachweis ab: 1.5.2012 +++)
Auf Grund des § 44a Absatz 3 in Verbindung mit § 75 Absatz 4 Satz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2011 (BGBl. I S. 1770) verordnet das Bundesministerium fĂŒr ErnĂ€hrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fĂŒr Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:
Die Verpflichtung zur Mitteilung von Untersuchungsergebnissen nach § 44a Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches besteht
(1) Die Mitteilung nach § 44a Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Mitteilung) zu den in § 1 genannten Stoffen muss die Daten nach MaĂgabe der Anlage 4 enthalten.
(2) Die Mitteilung muss in elektronischer Form erfolgen. FĂŒr die Mitteilung ist die von der zustĂ€ndigen Behörde zur VerfĂŒgung gestellte digitale Datei zu verwenden und digital zu ĂŒbermitteln. Ein Untersuchungsbericht kann der Mitteilung in Form einer digitalen Kopie beigefĂŒgt werden.
(3) Die zustÀndige Behörde kann auf Antrag des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmers zulassen, dass
(4) Die Mitteilung ist innerhalb von 14 Tagen abzugeben, nach dem der zur Mitteilung Verpflichtete Kenntnis von einer mitteilungspflichtigen Tatsache erhalten hat. Eine mitteilungspflichtige Tatsache liegt erst vor, wenn das zugrunde liegende Untersuchungsergebnis endgĂŒltig feststeht. Abweichend von Satz 1 und 2 ist die Mitteilung unverzĂŒglich abzugeben, wenn ein fĂŒr das jeweilige Lebensmittel oder Futtermittel in einer auf Grund des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches erlassenen Rechtsverordnung oder in einem unmittelbar geltenden Rechtsakt der EuropĂ€ischen Gemeinschaft oder der EuropĂ€ischen Union festgesetzter Höchstgehalt ĂŒberschritten worden ist.
(1) Die Ăbermittlung in anonymisierter Form nach § 44a Absatz 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (Ăbermittlung) ist
(2) Die Ăbermittlung ist bis zum 15. Tag eines Monats fĂŒr den Vormonat vorzunehmen.
§ 75 Absatz 4 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ist nicht mehr anzuwenden.
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2012 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Verwendete AbkĂŒrzungen:
T = Tetra
Pe = Penta
Hx = Hexa
Hp = Hepta
O = Octa
CDD = Chlordibenzodioxin
CDF = Chlordibenzofuran
Im Rahmen der Mitteilung von Untersuchungsergebnissen der Lebensmittel- und Futtermittelunternehmen sind mindestens folgende Angaben zu machen:
Im Rahmen der Ăbermittlung amtlicher Untersuchungsergebnisse sind mindestens die in der nachfolgenden Tabelle als Pflichtfelder markierten Angaben zu machen. Die ĂŒbrigen Angaben können zusĂ€tzlich gemacht werden.
Die DatenĂŒbermittlung erfolgt â unter Verwendung der einheitlichen BVL-Kodierkataloge â ĂŒber das Datenmeldeportal https://meldestelle.bvl.bund.de/datenmeldeportal. Soweit dies nicht möglich ist, ist ein vom BVL auf seiner Internetseite www.bvl.bund.de zur VerfĂŒgung gestelltes Formular zu nutzen. In diese Tabelle sind fĂŒr die einzelnen Feldinhalte Kodes aus den einheitlichen BVL-Kodierkatalogen oder â sofern diese Kodes nicht verfĂŒgbar sind â Freitext einzutragen. Die DatenĂŒbermittlung erfolgt dann per E-Mail an die Meldestelle des BVL (meldestelle@bvl.bund.de).