MPBetreibV
Ausfertigungsdatum: 29.06.1998
Vollzitat:
"Medizinprodukte-Betreiberverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3396), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 21. April 2021 (BGBl. I S. 833) geändert worden ist"
Stand: | Neugefasst durch Bek. v. 21.8.2002 I 3396; |
zuletzt geändert durch Art. 7 V v. 21.4.2021 I 833 |
(+++ Textnachweis ab: 7.7.1998 +++)
(+++ Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht:
Beachtung
EWGRL 189/83 (CELEX Nr: 383L0189)
Beachtung
EGRL 34/98 (CELEX Nr: 398L0034) vgl. Bek. v. 21.8.2002 I 3396 +++)
(+++ § 9: Zur Geltung vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 CoronaTestV 2021-01 +++)
1 | Medizinprodukte, die messtechnischen Kontrollen nach § 14 Absatz 1 Satz 1 unterliegen | ||
Nachprüffristen in Jahren | |||
1.1 | Medizinprodukte zur Bestimmung der Hörfähigkeit (Ton- und Sprachaudiometer) | 1 | |
1.2 | Medizinprodukte zur Bestimmung von Körpertemperaturen (mit Ausnahme von Quecksilberglasthermometern mit Maximumvorrichtung) | ||
1.2.1 | - | medizinische Elektrothermometer | 2 |
1.2.2 | - | mit austauschbaren Temperaturfühlern | 2 |
1.2.3 | - | Infrarot-Strahlungsthermometer | 1 |
1.3 | Messgeräte zur nichtinvasiven Blutdruckmessung | 2 | |
1.4 | Medizinprodukte zur Bestimmung des Augeninnendrucks (Augentonometer) | 2 | |
1.4.1 | - | (weggefallen) | |
1.4.2 | - | (weggefallen) | |
1.5 | Therapiedosimeter bei der Behandlung von Patienten von außen | ||
1.5.1 | mit Photonenstrahlung im Energiebereich bis 1,33 MeV | ||
- | allgemein | 2 | |
- | mit geeigneter Kontrollvorrichtung, wenn der Betreiber in jedem Messbereich des Dosimeters mindestens halbjährliche Kontrollmessungen ausführt, ihre Ergebnisse aufzeichnet und die bestehenden Anforderungen erfüllt werden | 6 | |
1.5.2 | mit Photonenstrahlung im Energiebereich ab 1,33 MeV und mit Elektronenstrahlung aus Beschleunigern mit messtechnischer Kontrolle in Form von Vergleichsmessungen | 2 | |
1.5.3 | mit Photonenstrahlung aus Co-60-Bestrahlungsanlagen wahlweise nach 1.5.1 oder 1.5.2 | ||
1.6 | Diagnostikdosimeter zur Durchführung von Mess- und Prüfaufgaben, sofern sie nicht nach § 90 der Strahlenschutzverordnung dem Mess- und Eichgesetz unterliegen | 5 | |
1.7 | Tretkurbelergometer zur definierten physikalischen und reproduzierbaren Belastung von Patienten | 2 | |
2 | Ausnahmen von messtechnischen Kontrollen | ||
Abweichend von der Nummer 1.5.1 unterliegen keiner messtechnischen Kontrolle Therapiedosimeter, die nach jeder Einwirkung, die die Richtigkeit der Messung beeinflussen kann, sowie mindestens alle zwei Jahre in den verwendeten Messbereichen kalibriert und die Ergebnisse aufgezeichnet werden. Die Kalibrierung muss von fachkundigen Personen, die vom Betreiber bestimmt sind, mit einem Therapiedosimeter durchgeführt werden, dessen Richtigkeit entsprechend § 14 Absatz 2 sichergestellt worden ist und das bei der die Therapie durchführenden Stelle ständig verfügbar ist. | |||
3 | Messtechnische Kontrollen in Form von Vergleichsmessungen | ||
3.1 | Luftimpuls-Tonometer (1.4) werden nicht auf ein nationales Normal, sondern auf ein klinisch geprüftes Referenzgerät gleicher Bauart zurückgeführt. Für diesen Vergleich dürfen nur von einem nationalen Metrologieinstitut geprüfte Verfahren und Transfernormale verwendet werden. | ||
3.2 | Vergleichsmessungen nach 1.5.2 werden von einer durch die zuständige Behörde beauftragten Messstelle durchgeführt. |