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Fortgeltendes Recht der ehem. Deutschen Demokratischen Republik gem. Art. 3 Nr. 30 Buchst. d EinigVtrVbg v. 18.9.1990 II 1239 nach Maßgabe d. Art. 9 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 889 mWv 3.10.1990. Auf Grund des Art. 6 § 6 Nr. 1 des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 42 S. 649) in Verbindung mit §§ 12 und 14 des Bundesnaturschutzgesetzes wird verordnet: (1) Der Hochharz wird in dem in § 2 näher bezeichneten Umfang als Nationalpark festgesetzt. (2) Der Nationalpark erhält die Bezeichnung "Nationalpark Hochharz". (1) Der Nationalpark umfaßt wesentliche Teile des Granitbereiches im Brockenmassiv und Teile der angrenzenden Kontaktzone zwischen 500 m und 1.142 m ü. NN. Das Gebiet wird beherrscht von Bergfichtenwäldern, so dem Bärlapp-Block-Fichtenwald, dem Reitgras-Fichtenwald und Moorfichtenwäldern. Eingestreut in die Fichtenwälder sind Kamm- und Sattelmoore sowie ein im mitteleuropäischen Maßstab einmaliger Komplex von Hangmooren. Die subalpine Mattenvegetation konzentriert sich auf den Bereich der Brockenkuppe oberhalb der Waldgrenze. Im Bereich des Bergfichtenwaldes und der waldfreien Vegetationseinheiten treten noch artenreiche Moos- und Flechtengesellschaften auf. Mit zahlreichen Fließgewässern bildet der Nationalpark wichtige Einzugsgebiete der Bode, Ilse und Ecker. Das Gebiet ist Refugium gefährdeter, zum Teil nur im Harz vorkommender Pflanzen- und Tierarten. In den randlichen Lagen finden sich Fichtenforste, Buchenwälder und Schluchtwälder. (2) Der Nationalpark wird wie folgt begrenzt:
(+++ Textnachweis Geltung ab: 3.10.1990 +++)
(+++ Maßgaben aufgrund EinigVtr vgl. NatPHHarzV Anhang EV +++)
(3) Der Hohnehof, einschließlich seines umzäunten Umgriffs, gehört nicht zum Nationalpark.
(4) Die Grenze des Nationalparkes ist in einer Karte M 1:50.000, die als Anlage Bestandteil dieser Verordnung ist, dargestellt. Die Grenze des Nationalparkes ist in Forstkarten M 1:10.000 rot eingetragen, die bei der obersten Naturschutzbehörde archivmäßig verwahrt werden und auf die Bezug genommen wird. Weitere Ausfertigungen befinden sich bei der Kreisverwaltung Wernigerode und bei der Nationalparkverwaltung. Bei den genannten Behörden sind die Karten während der Sprechzeiten allgemein zugänglich.
(1) Mit der Festsetzung zum Nationalpark Hochharz wird bezweckt, eine in Mitteleuropa einmalige Mittelgebirgslandschaft mit Bergfichtenwäldern und unterschiedlichen Moortypen in den Hochlagen des Harzes zu erhalten.
(2) Es sind besonders die naturnahen Bergfichtenwälder und die Moore zu erhalten und ihre natürlichen Abläufe zu sichern. Fichtenforste und andere gestörte Ökosysteme sind in naturnahe Zustände zu überführen.
(3) Der Nationalpark dient der Erhaltung der Vielfalt heimischer Tier- und Pflanzenarten.
(4) Im Randbereich des Nationalparkes werden Ökosysteme erhalten, die durch den Menschen geprägt sind, wie Halbkulturformationen (Heiden, Triften, Hutungen bei Schierke und Drei-Annen-Hohne), Bergwiesen und historische Nutzungsformen der Wälder.
(5) Im Nationalpark werden ebenfalls Zeugen historischer Landnutzungsformen und alter Industriezweige, wie Torfgewinnung, Köhlerei, Flößerei, Steinabbau und Glasherstellung, erhalten, soweit sie den vorangehenden Schutzzielen nicht zuwiderlaufen.
(6) In dem Nationalpark wird keine wirtschaftsbestimmte Nutzung bezweckt; er soll aber zur Strukturverbesserung der außerhalb des Nationalparks gelegenen Region (Nationalparkregion) beitragen.
(1) Die Fläche des Nationalparkes wird in die Schutzzonen I und II gegliedert.
(2) Die Schutzzone I (Kernzone) umfaßt folgende Bereiche:
(3) Die Schutzzone II (Entwicklungs- und Pflegezone) gliedert sich in eine Entwicklungszone IIa und eine Pflegezone IIb. Die Entwicklungszone IIa besteht aus den nachfolgend genannten Forstabteilungen (Abt.):
133, 134, 135, 167, 168, 169, 171, 172, 184, 222, 679, 680, 681 sowie die Abt. 183 a 2-3; im Forstrevier Hanneckenbruch die Abteilungen 307, 308, 384, 385, 396, 397, 398, 435, 436; im Forstrevier Winterberg Abt. 501, 502, 503, 504, 505, 506, 507, 508, 512, 513, 517, 518, 519, 520, 521, 522, 523, 524, 525, 530, 538, 541, 542, 543, 545, 546, 547, 548, 549, 550, 551, 552, 553, und 599; Abt. 563, 565, 566, 567 und 568 des Forstreviers Scharfenstein; im Forstrevier Schierke die Abteilungen 624, 628, 629, 630, 631, 632, 633, 634, 636, 637, 639, 640, 641, 649, 672, 673, 674, 675, 676, 677 und 678 sowie die Abteilungen 730, 731, 732, 733, 734, 735, 736, 737, 738, 739, 740, 741, 742, 743, 744, 745, 746, 747, 752, 753, 754, 755, 773, 774, 775, und 776 des Forstreviers Zinne.
Die Pflegezone IIb umfaßt alle nicht unter Absatz 1 und 2 genannten Flächen des Nationalparks. Es sind die Forstabteilungen:
(4) Die Grenzen der Schutzzonen sind in den in § 2 Abs. 4 genannten Karten eingetragen.
(1) Im Nationalpark ist es geboten,
(2) Zur Umsetzung der in Abs. 1 genannten Gebote sowie zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Nationalparkes soll in angemessener Frist ein Pflege- und Entwicklungsplan erstellt werden.
(1) Im Nationalpark ist jede Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung der Landschaft und ihrer Bestandteile verboten. Insbesondere ist es verboten,
(2) In der Schutzzone I ist jegliche Nutzung verboten.
(1) Ausgenommen von den Verboten des § 6 sind:
(2) Weiter bleiben die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung auf Grund besonderer Genehmigungen und Rechte zulässigen Maßnahmen unberührt. Soweit diese Maßnahmen mit dem Schutzzweck des Nationalparks (§ 3) nicht vereinbar sind, sollen sie im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten so schnell wie möglich abgebaut werden.
(1) Von den Verboten des § 6 kann auf Antrag im Einzelfall Befreiung gewährt werden, wenn
(2) Zuständig für die Erteilung der Befreiung ist die Aufsichtsbehörde der Nationalparkverwaltung; die Aufsichtsbehörde kann diese Aufgabe ganz oder teilweise delegieren.
Das Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung ist herzustellen bei
Werden Eigentümern oder anderen Nutzungsberechtigten durch diese Verordnung oder durch Maßnahmen auf Grund dieser Verordnung Beschränkungen ihrer Nutzungsrechte oder Pflichten in einem Ausmaß auferlegt, das über die Sozialbindung des Eigentums hinausgeht, so haben sie Anspruch auf Entschädigung. Diese muß die Vermögensnachteile, die durch die Maßnahmen verursacht wurden, angemessen ausgleichen.
Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen den Bestimmungen der bestehenden naturschutzrechtlichen Beschlüsse, Verordnungen oder Anordnungen für dieses Gebiet vor.
Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1990 in Kraft.
Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik
Fundstelle: GBl. 1990, Sonderdruck Nr. 1469)
Das nachfolgend aufgeführte Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt nach Wirksamwerden des Beitritts in Kraft. Artikel 9 Abs. 4 des Vertrags gilt entsprechend. ...
Zu Kapitel XII
(Geschäftsbereich des Bundesministers für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit)
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