(1) Als Ersatzleistungen an Beschädigte (§ 11 Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes) können nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts Zuschüsse gezahlt oder Kosten übernommen werden für
- 1.
Motorfahrzeuge,
- 2.
Instandhaltung von Motorfahrzeugen,
- 3.
Zusatzgeräte und die Ausstattung von Motorfahrzeugen mit automatischen Getrieben und ähnlichen Vorrichtungen sowie deren Instandsetzung,
- 4.
Änderungen an Motorfahrzeugen,
- 5.
Abstellmöglichkeiten für ein Motorfahrzeug oder einen Rollstuhl,
- 6.
Fahrräder,
- 7.
Blindenführhundzwinger,
- 8.
Tonaufzeichnungsgeräte und Tonträger,
- 9.
Kommunikationsgeräte,
- 10.
Maßkonfektion.
(2) Ersatzleistungen sollen vor Abschluß des Kauf-, Dienst-, Werk-, Miet- oder sonstigen Vertrages beantragt werden.
(3) Ein Zuschuß darf erst gezahlt und Kosten dürfen erst übernommen werden, wenn der Besitz nachgewiesen und die Rechnung vorgelegt worden ist.