Verordnung über die Versorgung mit Hilfsmitteln und über Ersatzleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (Orthopädieverordnung - OrthV) § 35Zuschüsse für Blindenführhundzwinger
Zu den Herstellungskosten eines Blindenführhundzwingers kann ein Zuschuß bis zu 435 Euro gezahlt werden. Ein Zuschuß zu den Kosten eines neuen Zwingers darf frühestens nach fünf Jahren, bei Wohnungswechsel auch eher gezahlt werden.