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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Versorgung mit Hilfsmitteln und über Ersatzleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (Orthopädieverordnung - OrthV)
§ 37 Zuschüsse für Telefonausstattung

Sind Ohnhänder und Benutzer eines Hörgeräts dringend auf eine besondere Ausstattung ihres Telefons angewiesen, können für die Zusatzausstattung die notwendigen Beschaffungs- und Änderungskosten übernommen und ein Betrag in Höhe des Sechzigfachen der monatlichen Zusatzkosten gezahlt werden.