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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Postdienstleistungsverordnung (PDLV)
§ 9 Verjährung

Ansprüche aus der Inanspruchnahme von Postdienstleistungen verjähren in einem Jahr, bei Vorsatz oder einem diesem nach § 435 des Handelsgesetzbuches gleichstehenden Verschulden in drei Jahren.