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PrfgZAUTV1990-04-12BGBl I1990, 771Verordnung zur Gleichstellung österreichischer Prüfungszeugnisse mit
Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung oder Gesellenprüfung in
anerkannten AusbildungsberufenStandZuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.11.2005 I 3188
(+++ Textnachweis ab: 1.7.1990 +++) (+++ Zur Anwendung vgl. Art. 2 nach Maßgabe d. Art. 3 V v. 10.6.1996 I 802 (für den Ausbildungsberuf Schmelzschweißer nicht mehr anzuwenden) mWv 1.8.1996 +++) (+++ Maßgaben aufgrund EinigVtr vgl. PrfgZAUTV Anhang EV +++)
PrfgZAUTVEingangsformel
Auf Grund des § 43 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der durch Artikel 53 Nr. 2 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden ist, und des § 40 Abs. 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), der zuletzt durch Artikel 24 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert worden ist, und nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung gemäß § 19 Nr. 1 des Berufsbildungsförderungsgesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:
PrfgZAUTV§ 1Zweck der Verordnung
Diese Verordnung dient der Umsetzung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung und über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen vom 27. November 1989 (BGBl. II 1991 S. 712).
PrfgZAUTV§ 2Gleichstellung von Prüfungszeugnissen
Österreichische Zeugnisse über das Bestehen der Lehrabschlußprüfung werden den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung oder Gesellenprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen nach Maßgabe der in der Anlage enthaltenen Aufstellung gleichgestellt.
PrfgZAUTVSchlußformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister für Wirtschaft
PrfgZAUTVAnlage(zu § 2)
Aufstellung der gleichgestellten Prüfungszeugnisse
Bezeichnung des österreichischen PrüfungszeugnissesBezeichnung des deutschen PrüfungszeugnissesZeugnis über das Bestehen der Lehrabschlußprüfung in dem Lehrberuf:Zeugnis über das Bestehen der - Gesellenprüfung (G) - Abschlußprüfung (A) in dem Ausbildungsberuf:I.Gleichgestellt durch die Verordnung vom 12. April 1990:1.Bäcker1.Bäcker/Bäckerin (G, A)2.Bauschlosser2.Bauschlosser/Bauschlosserin (A)3.Bautechnischer Zeichner3.Bauzeichner/Bauzeichnerin (A)4.Betonbauer4.Beton- und Stahlbetonbauer (G, A)5.Betonwarenerzeuger5.
a)
Betonstein- und Terrazzohersteller/Betonstein- und Terrazzoherstellerin (G)
b)
Betonfertigteilbauer/Betonfertigteilbauerin (A)
6.Betriebselektriker6.Energieanlagenelektroniker/Energieanlagenelektronikerin (A)7.Betriebsschlosser7.Betriebsschlosser/Betriebsschlosserin (A)8.Binnenschiffer8.Binnenschiffer/Binnenschifferin (A)9.Blechschlosser9.Blechschlosser/Blechschlosserin (A)10.Blumenbinder und -händler (Florist)10.Florist/Floristin (A)11.Brauer und Mälzer11.Brauer und Mälzer/Brauerin und Mälzerin (G, A)12.Brunnenmacher12.Brunnenbauer (G, A)13.Buchhändler13.Buchhändler/Buchhändlerin (A)14.Büchsenmacher14.
a)
Büchsenmacher/Büchsenmacherin (G)
b)
Systemmacher/Systemmacherin - Gewehr (A)
15.Bürokaufmann15.Bürokaufmann/Bürokauffrau (G, A)16.Büromaschinenmechaniker16.Büromaschinenmechaniker/Büromaschinenmechanikerin (G)17.Chemielaborant17.Chemielaborant/Chemielaborantin (A)18.Chemiewerker18.Chemiefacharbeiter/Chemiefacharbeiterin (A)19.Dreher19.Dreher/Dreherin (A)20.Drogist20.Drogist/Drogistin (A)21.Einzelhandelskaufmann21.Einzelhandelskaufmann/Einzelhandelskauffrau (A)22.Feinmechaniker22.Feinmechaniker/Feinmechanikerin (A)23.Former und Gießer (Metall und Eisen)23.Former (A)24.Friseur und Perückenmacher24.Friseur/Friseurin (G)25.Gas- und Wasserleitungsinstallateur25.Gas- und Wasserinstallateur/Gas- und Wasserinstallateurin (G)26.Gold- und Silberschmied und Juwelier26.
a)
Goldschmied/Goldschmiedin (G, A)
b)
Silberschmied/Silberschmiedin (G, A)
27.Großhandelskaufmann27.Kaufmann/Kauffrau im Groß- und Außenhandel (A)28.Herrenkleidermacher28.Herrenschneider/Herrenschneiderin (G)29.Hotel- und Gastgewerbeassistent29.
a)
Hotelfachmann/Hotelfachfrau (A)
b)
Kaufmannsgehilfe/Kaufmannsgehilfin im Hotel- und Gaststättengewerbe (A)
Betonstein- und Terrazzohersteller/Betonstein- und Terrazzoherstellerin (G)
b)
Betonfertigteilbauer/Betonfertigteilbauerin (A)
38.Landmaschinenmechaniker38.Landmaschinenmechaniker/Landmaschinenmechanikerin (G)39.Luftfahrzeugmechaniker39.Fluggerätemechaniker/Fluggerätemechanikerin (A)40.Maschinenschlosser40.Maschinenschlosser/Maschinenschlosserin (A)41.Maurer41.Maurer (G, A)42.Mechaniker42.Mechaniker/Mechanikerin (A)43.Meß- und Regelmechaniker43.Meß- und Regelmechaniker/Meß- und Regelmechanikerin (A)44.Modelltischler (Formentischler)44.
a)
Modellbauer/Modellbauerin (G)
b)
Modelltischler/Modelltischlerin (A)
45.Optiker45.Augenoptiker/Augenoptikerin (G)46.Orthopädieschuhmacher46.Orthopädieschuhmacher/Orthopädieschuhmacherin (G)47.Papiermacher47.Papiermacher/Papiermacherin (A)48.Platten- und Fliesenleger48.Fliesen-, Platten- und Mosaikleger/Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin (G, A)49.Reisebüroassistent49.Reiseverkehrskaufmann/Reiseverkehrskauffrau (A)50.Rohrleitungsmonteur50.Rohrinstallateur/Rohrinstallateurin (A)51.Säger51.Holzbearbeitungsmechaniker/Holzbearbeitungsmechanikerin (A)52.Schiffbauer52.Schiffbauer/Schiffbauerin (G, A)53.Schlosser53.Schlosser/Schlosserin (G)54.Schmied54.Schmied/Schmiedin (G, A)55.Schuhmacher55.Schuhfertiger/Schuhfertigerin (A)56.Setzer56.Schriftsetzer/Schriftsetzerin (G, A)57.Siebdrucker57.Siebdrucker/Siebdruckerin (G, A)58.Spediteur58.Speditionskaufmann/Speditionskauffrau (A)59.Stahlbauschlosser59.Stahlbauschlosser/Stahlbauschlosserin (A)60.Steinholzleger und Spezialestrichhersteller60.Estrichleger/Estrichlegerin (G, A)61.Stempelerzeuger und Flexograf61.
66.Uhrmacher66.Uhrmacher/Uhrmacherin (G, A)67.Universalschweißer67.Schmelzschweißer/Schmelzschweißerin (A)68.Verpackungsmittelmechaniker68.Verpackungsmittelmechaniker/Verpackungsmittelmechanikerin (A)69.Wärme-, Kälte- und Schallisolierer69.
a)
Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer (Isoliermonteur)/Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin (Isoliermonteurin) (G)
b)
Isoliermonteur/Isoliermonteurin (A)
70.Waffenmechaniker70.Systemmacher/Systemmacherin - Gewehr (A)71.Werkstoffprüfer71.Werkstoffprüfer/Werkstoffprüferin - Physik (A)72.Werkzeugmacher72.Werkzeugmacher/Werkzeugmacherin (A)73.Zahntechniker73.Zahntechniker/Zahntechnikerin (G)74.Zimmerer74.Zimmerer (G, A)Bezeichnung des österreichischen PrüfungszeugnissesBezeichnung des deutschen PrüfungszeugnissesZeugnis über das Bestehen der Lehrabschlußprüfung in dem Lehrberuf:Zeugnis über das Bestehen der - Gesellenprüfung (G) - Abschlußprüfung (A) in dem Ausbildungsberuf 1):II.Gleichgestellt durch die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung vom 12. April 1990:1.Anlagenmonteur1.
Bezeichnung des österreichischen PrüfungszeugnissesBezeichnung des deutschen PrüfungszeugnissesZeugnis über das Bestehen der Lehrabschlußprüfung in dem Lehrberuf:Zeugnis über das Bestehen der - Gesellenprüfung (G) - Abschlußprüfung (A) in dem Ausbildungsberuf 1):III.Gleichgestellt durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung vom 12. April 1990:1.Chemischputzer1.
a)
Färber und Chemischreiniger/Färberin und Chemischreinigerin (G)
b)
Färber und Chemischreiniger/Färberin und Chemischreinigerin (A)
c)
Textilreiniger/Textilreinigerin (G)
d)
Textilreiniger/Textilreinigerin (A)
e)
Wäscher und Plätter/Wäscherin und Plätterin (G)
2.Dessinateur für Stoffdruck2.
a)
Musterzeichner/Musterzeichnerin in der Stoffdruckerei (A)
Glas- und Kerammaler/Glas- und Kerammalerin, Fachrichtung Kerammalerei (A)
b)
Kerammaler/Kerammalerin (A)
c)
Glas- und Porzellanmaler/Glas- und Porzellanmalerin (G)
31.Posamentierer31.Schmucktextilienhersteller/Schmucktextilienherstellerin, Fachrichtung Posamenten (A)32.Radio- und Fernsehmechaniker32.Radio- und Fernsehtechniker/Radio- und Fernsehtechnikerin (G)33.Rauchwarenzurichter33.
a)
Pelzveredler/Pelzveredlerin (A)
b)
Rauchwarenzurichter/Rauchwarenzurichterin (A)
34.Rotgerber34.
a)
Gerber/Gerberin (G)
b)
Gerber/Gerberin (A)
35.Sattler und Riemer35.
a)
Sattler/Sattlerin (G)
b)
Sattler/Sattlerin (A)
36.Stickereizeichner36.
a)
Musterzeichner/Musterzeichnerin für für die Stickerei (A)
45.Weber45.Weber/Weberin (G)46.Weiß- und Sämischgerber46.
a)
Gerber/Gerberin (G)
b)
Gerber/Gerberin (A)
47.Wirkwarenerzeuger47.
a)
Textilmechaniker/Textilmechanikerin -Ketten- und Raschelwirkerei (A)
b)
Textilmechaniker/Textilmechanikerin -Strickerei und Wirkerei (A)
c)
Wäscheschneider/Wäscheschneiderin (G)
----------
1)
Sofern zu der Ausbildungsberufsbezeichnung eine Fachrichtungsbezeichnung aufgeführt ist, beschränkt sich die Gleichstellung auf diese Fachrichtung oder diesen Schwerpunkt.
2)
Die Jahreszahl bezieht sich auf das Erlaßjahr der Verordnung.
Bezeichnung des österreichischen PrüfungszeugnissesBezeichnung des deutschen PrüfungszeugnissesZeugnis über das Bestehen der Lehrabschlußprüfung in dem Lehrberuf:Zeugnis über das Bestehen der - Gesellenprüfung (G) - Abschlußprüfung (A) in dem Ausbildungsberuf 1):IV.Gleichgestellt durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung vom 12. April 1990:1.Bienenwirtschaftsfacharbeiter/Bienenwirtschaftsfacharbeiterin1.Tierwirt/Tierwirtin, Schwerpunkt Bienenhaltung (A)2.Blechblasinstrumentenerzeuger2.
24.Molkereifachmann24.Molkereifachmann/Molkereifachfrau (A)25.Molkerei- und Käsereifacharbeiter/Molkerei- und Käsereifacharbeiterin25.Molkereifachmann/Molkereifachfrau (A)26.Molker und Käser26.Molkereifachmann/Molkereifachfrau (A)27.Obstbaufacharbeiter/Obstbaufacharbeiterin27.Gärtner/Gärtnerin, Fachrichtung Obstbau (A)28.Papiertechniker28.Papiermacher/Papiermacherin (A)29.Pferdewirtschaftsfacharbeiter/Pferdewirtschaftsfacharbeiterin29.Pferdewirt/Pferdewirtin, Schwerpunkt Pferdezucht und -haltung (A)30.Speditionskaufmann30.Speditionskaufmann/Speditionskauffrau (A)31.Streich- und Saiteninstrumentenerzeuger31.
34.Textilmechaniker34.Textilmechaniker/Textilmechanikerin-Maschenindustrie (A)35.Textilveredler35.Textilveredler/Textilveredlerin - Beschichtung (A)36.Weinbau- und Kellerfacharbeiter/Weinbau- und Kellerfacharbeiterin36.Winzer/Winzerin (A)37.Wirkwarenerzeuger37.Textilmechaniker/Textilmechanikerin - Maschenindustrie (A)----------
1)
Sofern zu der Ausbildungsberufsbezeichnung eine Fachrichtungs- oder Schwerpunktbezeichnung aufgeführt ist, beschränkt sich die Gleichstellung auf diese Fachrichtung oder diesen Schwerpunkt.
Bezeichnung des österreichischen PrüfungszeugnissesBezeichnung des deutschen PrüfungszeugnissesZeugnis über das Bestehen der Lehrabschlußprüfung in dem Lehrberuf:Zeugnis über das Bestehen der - Gesellenprüfung (G) - Abschlußprüfung (A) in dem Ausbildungsberuf 1)V.Gleichgestellt durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung vom 12. April 1990:1.Berufskraftfahrer1.Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin (A)2.Bodenleger2.Estrichleger/Estrichlegerin (G/A)3.Buchbinder3.
a)
Buchbinder/Buchbinderin (G/A) Fachrichtung Einzel- und Sonderanfertigung
34.Vergolder und Staffierer34.Vergolder/Vergolderin (G)35.Vulkaniseur35.Vulkaniseur und Reifenmechaniker/Vulkaniseurin und Reifenmechanikerin (G)36.Waagenhersteller36.Maschinenbaumechaniker/Maschinenbaumechanikerin, Schwerpunkt Waagenbau (G)37.Wäschenäher37.Modenäher/Modenäherin (A) (1. Stufe)38.Werkstoffprüfer38.Werkstoffprüfer/Werkstoffprüferin (A) Schwerpunkt Metalltechnik----------
1)
Sofern zu der Ausbildungsberufsbezeichnung eine Fachrichtungs- oder Schwerpunktbezeichnung aufgeführt ist, beschränkt sich die Gleichstellung auf diese Fachrichtung oder diesen Schwerpunkt.
Bezeichnung des österreichischen PrüfungszeugnissesBezeichnung des deutschen PrüfungszeugnissesZeugnis über das Bestehen der Lehrabschlussprüfung in dem Lehrberuf:Zeugnis über das Bestehen der - Gesellenprüfung (G) - Abschlussprüfung (A) in dem Ausbildungsberuf 1):VI.Gleichgestellt durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung vom 12. April 1990:1.Anlagenelektriker1.Industrieelektroniker/Industrieelektronikerin Fachrichtung Produktionstechnik (A)2.Anlagenmonteur2.Elektroanlagenmonteur/Elektroanlagenmonteurin (A)3.Bekleidungsfertiger3.Modenäher/Modenäherin (A)4.Betonfertiger - Betonwarenerzeugung4.Betonfertigteilbauer/Betonfertigteilbauerin (A)5.Betonfertiger - Betonwerksteinerzeugung5.
a)
Betonstein- und Terrazzohersteller/Betonstein- und Terrazzoherstellerin (G)
b)
Betonfertigteilbauer/Betonfertigteilbauerin (A)
6.Betonfertiger - Terrazzoherstellung6.Betonstein- und Terrazzohersteller/Betonstein- und Terrazzoherstellerin (G)7.Binder7.Böttcher/Böttcherin (G)8.Hohlglasveredler - Glasmalerei8.
a)
Glasmaler/Glasmalerin (A)
b)
Glas- und Kerammaler/Glas- und Kerammalerin Fachrichtung (Glasmalerei) (A)
c)
Glas- und Prozellanmaler/ Glas- und Prozellanmalerin (G)
9.Hohlglasveredler - Gravur9.
a)
Glasgraveur/Glasgraveurin (A)
b)
Glasschleifer und Glasätzer/Glasschleiferin und Glasätzerin Fachrichtung Gravur (G)
11.Hüttenwerkschlosser11.Verfahrensmechaniker/Verfahrensmechanikerin in der Hütten- und Halbzeugindustrie (A)12.Kommunikationstechniker - Audio- und Videoelektronik12.
Sofern zu der Ausbildungsberufsbezeichnung eine Fachrichtungs- oder Schwerpunktbezeichnung aufgeführt ist, beschränkt sich die Gleichstellung auf diese Fachrichtung oder diesen Schwerpunkt.
PrfgZAUTVAnhang EVAuszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel V Sachgebiet B Abschnitt III
und Kapitel XVI Sachgebiet C Abschnitt III
(BGBl. II 1990, 889, 998, 1135)
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft: - Kapitel V Sachgebiet B Abschnitt III -
1.
Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221), sowie die nach § 7 Abs. 2, §§ 25, 27a Abs. 1, § 40 und § 46 Abs. 3 Satz 3 der Handwerksordnung erlassenen Rechtsverordnungenmit folgenden Maßgaben:
a)
Eine am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bestehende Berechtigung,
aa)
ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig zu betreiben,
bb)
zum Einstellen oder zur Ausbildung von Lehrlingen in Handwerksbetrieben oder
cc)
zur Führung des Meistertitels
bleibt bestehen.
b)
Einkaufs- und Liefergenossenschaften und Arbeitsgemeinschaften der Produktionsgenossenschaften des Handwerks bleiben Mitglied der Handwerkskammer, soweit sie Mitglied der Handwerkskammer sind.
c)
Gewerbetreibende, die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet berechtigt sind, ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig zu betreiben, werden auf Antrag oder von Amts wegen mit dem Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung in die Handwerksrolle eingetragen, das dem bisherigen Handwerk zugeordnet werden kann. Führen solche Gewerbetreibende rechtmäßig den Titel Meister des Handwerks, sind sie berechtigt, den Meistertitel des Handwerks der Anlage A der Handwerksordnung zu führen.
d)
Gewerbetreibende, die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet selbständig ein stehendes Gewerbe betreiben, das dort nicht als Handwerk eingestuft, jedoch in der Anlage A der Handwerksordnung als Handwerk aufgeführt ist, werden auf Antrag oder von Amts wegen mit diesem Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen.
e)
Buchstabe c) Satz 1 findet auf Gewerbetreibende, die ein handwerksähnliches Gewerbe betreiben, entsprechende Anwendung.
f)
Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bestehenden Organisationen des Handwerks sind bis 31. Dezember 1991 den Bestimmungen der Handwerksordnung entsprechend anzupassen; bis dahin gelten sie als Organisationen im Sinne der Handwerksordnung. Dasselbe gilt für die bestehenden Facharbeiter- und Meisterprüfungskommissionen; bis zum 31. Dezember 1991 gelten sie als Prüfungsausschüsse im Sinne der Handwerksordnung. Die Handwerkskammern haben unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 1991, die Voraussetzungen für die Beteiligung der Gesellen entsprechend den Bestimmungen der Handwerksordnung zu schaffen.
g)
Am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Lehrverhältnisse werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt, es sei denn, die Parteien des Lehrvertrages vereinbaren die Fortsetzung der Berufsausbildung in einem Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung.
h)
Lehrlinge, die ihre Berufsausbildung nach bisherigem Recht durchlaufen, werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprüft, soweit nicht der Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Übergangsvorschriften für Verfahren und Zuständigkeit erläßt.
i)
Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufenden Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.
k)
Die Handwerkskammern können bis zum 1. Dezember 1995 Ausnahmen von den nach § 25 der Handwerksordnung erlassenen Rechtsverordnungen zulassen, wenn die gesetzten Anforderungen noch nicht erfüllt werden können. Die Ausnahmen sind zu befristen. Der Bundesminister für Wirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Befugnis nach Satz 1 einschränken oder aufheben.
l)
Die Rechtsverordnungen nach § 27a Abs. 1 und § 40 der Handwerksordnung bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
m)
Der Bundesminister für Wirtschaft bestimmt durch Rechtsverordnung nach § 46 Abs. 3 der Handwerksordnung, welche Prüfungen an Ausbildungseinrichtungen der Nationalen Volksarmee nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 der Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen bei der Eintragung in die Handwerksrolle und bei der Ablegung der Meisterprüfung im Handwerk vom 2. November 1982 (BGBl. I S. 1475) als Voraussetzung für die Befreiung von Teil II der Meisterprüfung im Handwerk anerkannt werden.
n)
Der Bundesminister für Wirtschaft kann durch Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2 der Handwerksordnung bestimmen, welche Prüfungen von Meistern der volkseigenen Industrie, die bis zum 31. Dezember 1991 abgelegt worden sind, mit welcher Maßgabe als ausreichende Voraussetzung für die Eintragung in die Handwerksrolle anerkannt werden.
o)
Prüfungszeugnisse nach der Systematik der Ausbildungsberufe sowie der Systematik der Facharbeiterberufe in Handwerksberufen aus dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet stehen Gesellenprüfungszeugnisse nach § 31 Abs. 2 der Handwerksordnung gleich.
...
- Kapitel XVI Sachgebiet C Abschnitt III -
1.
Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch § 19 des Gesetzes vom 23. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1692), und auf Grund § 21 Abs. 1 und 2, §§ 25, 29 Abs. 1, § 43 Abs. 1 und 2, § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 3, § 76 Abs. 2, § 77 Abs. 5, § 80 Abs. 2, § 81 Abs. 4, § 82 Abs. 2, §§ 93, 95 Abs. 4, § 96 Abs. 2 erlassene Rechtsverordnungenmit folgenden Maßgaben:
a)
Rechtsverordnungen nach § 21 Abs. 1 des Gesetzes bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Rechtsverordnungen nach § 29 Abs. 1 und § 43 des Gesetzes bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den Bundesminister für Wirtschaft oder den sonst zuständigen Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
b)
Die zuständige Stelle kann bis zum 31. Dezember 1995 Ausnahmen von den Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes zulassen, wenn die durch technische Regeln gesetzten Anforderungen noch nicht erfüllt werden können. Die Ausnahmen sind zu befristen. Der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Befugnis nach Satz 1 einschränken oder aufheben.
c)
Die Regelungen in Ausbildungsverordnungen nach § 25 des Gesetzes über die Ausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten (§ 27 des Gesetzes) werden nicht angewendet, wenn die zuständige Stelle feststellt, daß eine solche Ausbildung nicht möglich ist.
d)
Bei Inkrafttreten des Gesetzes über die Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik - IGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907) bestehende Ausbildungsverhältnisse werden nach den neuen Vorschriften zu Ende geführt, es sei denn, daß eine Ausbildung nach den neuen Vorschriften nicht möglich ist oder der Lehrling eine Fortsetzung nach den bisherigen Vorschriften ausdrücklich wünscht. Sofern die Beendigung des Lehrverhältnisses nach den neuen Ausbildungsverordnungen im bisherigen Betrieb nicht möglich ist, sind das zuständige Arbeitsamt und die zuständige Stelle verpflichtet, den Lehrling zu unterstützen, einen neuen Ausbildungsbetrieb zu finden, der die Ausbildung nach den neuen Ausbildungsverordnungen fortsetzt.
e)
Die Ausbildungszeit soll nach § 29 Abs. 3 des Gesetzes verlängert werden, soweit eine Berufsausbildung mit Abitur durchgeführt wird.
f)
Die Anwendung der §§ 76, 77, 80 bis 82, 86, 88, 90, 92 bis 96 des Gesetzes und der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen bestimmt der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
g)
Die Betriebe sind verpflichtet, die praktische Berufsausbildung zweckentsprechend aufrecht zu erhalten, soweit dies zur Erfüllung von Lehrverträgen erforderlich ist, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über die Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik - JGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBl. I Nr. 50 S. 907) abgeschlossen worden sind. Für Betriebsakademien und andere der beruflichen Bildung dienende Einrichtungen ist dies mindestens bis zum 31. Dezember 1990 zu gewährleisten. Auf Antrag der Handwerkskammern und der Industrie- und Handelskammern ist durch die Betriebe zu prüfen, inwieweit vorhandene Kapazitäten der praktischen Berufsausbildung (insbesondere Lehrwerkstätten) als überbetriebliche Ausbildungsstätten genutzt werden oder als Treuhandvermögen an die vorgenannten Kammern zur Nutzung übertragen werden können.
h)
Solange die in §§ 79, 87, 89 und 91 des Gesetzes genannten zuständigen Stellen nicht bestehen, bestimmt das Land die zuständige Stelle.
i)
Lehrlinge, die gemäß der Systematik der Facharbeiterberufe ausgebildet werden, werden nach den bisherigen Rechtsvorschriften geprüft, soweit nicht der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Übergangsvorschriften für Verfahren und Zuständigkeiten erläßt.
k)
Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufenden Prüfungsverfahren in der beruflichen Fortbildung und beruflichen Umschulung werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.