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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Post-Universaldienstleistungsverordnung (PUDLV)
§ 5 Bürgereingabe

Jedermann ist berechtigt, Maßnahmen zur Sicherstellung der in den §§ 2 bis 4 genannten Qualitätsvorgaben bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen anzuregen. Diese ist verpflichtet, auf die Bürgereingabe zu antworten.