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(+++ Textnachweis ab: 1.7.2009 +++)
Auf Grund
(1) Der aktuelle Rentenwert beträgt ab dem 1. Juli 2009 27,20 Euro.
(2) Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt ab dem 1. Juli 2009 24,13 Euro.
(1) Der allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung der Landwirte beträgt ab dem 1. Juli 2009 12,56 Euro.
(2) Der allgemeine Rentenwert (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte beträgt ab dem 1. Juli 2009 11,14 Euro.
(1) Der Ausgleichsbedarf beträgt zum 30. Juni 2010 0,9825.
(2) Der Ausgleichsbedarf (Ost) beträgt zum 30. Juni 2010 0,9870.
(1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 2009 anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 44 Absatz 4 und des § 95 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch beträgt 1,0241.
(2) Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 215 Absatz 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Juli 2009 eingetreten sind, werden zum 1. Juli 2009 angepasst. Der Anpassungsfaktor beträgt 1,0338.
Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt vom 1. Juli 2009 an
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.