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(+++ Textnachweis ab: 1.7.2012 +++)
Auf Grund
(1) Der aktuelle Rentenwert beträgt ab dem 1. Juli 2012 28,07 Euro.
(2) Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt ab dem 1. Juli 2012 24,92 Euro.
(1) Der allgemeine Rentenwert in der Alterssicherung der Landwirte beträgt ab dem 1. Juli 2012 12,96 Euro.
(2) Der allgemeine Rentenwert (Ost) in der Alterssicherung der Landwirte beträgt ab dem 1. Juli 2012 11,50 Euro.
(1) Der Ausgleichsbedarf beträgt ab dem 1. Juli 2012 0,9929.
(2) Der Ausgleichsbedarf (Ost) beträgt ab dem 1. Juli 2012 1,0000.
(1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 2012 anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 44 Absatz 4 und des § 95 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch beträgt 1,0218.
(2) Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung im Sinne des § 215 Absatz 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Juli 2012 eingetreten sind, werden zum 1. Juli 2012 angepasst. Der Anpassungsfaktor beträgt 1,0226.
Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt vom 1. Juli 2012 an
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.