(1) Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, haben Anspruch auf Schutzmasken, wenn
- 1.
sie das 60. Lebensjahr vollendet haben,
- 2.
bei ihnen eine der folgenden Erkrankungen oder einer der folgenden Risikofaktoren vorliegt:
- a)
chronisch obstruktive Lungenerkrankung oder Asthma bronchiale,
- b)
chronische Herzinsuffizienz,
- c)
chronische Niereninsuffizienz Stadium ≥ 4,
- d)
Demenz oder Schlaganfall,
- e)
Diabetes mellitus Typ 2,
- f)
aktive, fortschreitende oder metastasierte Krebserkrankung oder stattfindende Chemo- oder Radiotherapie, welche die Immunabwehr beeinträchtigen kann,
- g)
stattgefundene Organ- oder Stammzellentransplantation,
- h)
Trisomie 21,
- i)
Risikoschwangerschaft oder
- 3.
sie Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch beziehen oder mit einer solchen Person in einer Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch leben.
(2) Den Anspruch nach Absatz 1 haben auch Personen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben und wenn
- 1.
sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 erfüllen oder
- 2.
sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 3 erfüllen.