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(+++ Textnachweis ab: 1.3.1967 +++) Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: - (1) Personen, die sich gewöhnlich im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs aufhalten und eine Rente aus den deutschen Rentenversicherungen beziehen, sowie ihre Familienangehörigen, die sich gewöhnlich im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs aufhalten, haben bei einem vorĂŒbergehenden Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland Anspruch auf Sachleistungen aus der Krankenversicherung. Die Leistungen werden von der fĂŒr den Aufenthaltsort zustĂ€ndigen Allgemeinen Ortskrankenkasse oder, wo eine solche nicht besteht, von der fĂŒr diesen Ort zustĂ€ndigen Landkrankenkasse oder, sofern es sich um Bezieher von knappschaftlichen Renten und deren Familienangehörige handelt, von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als TrĂ€ger der knappschaftlichen Krankenversicherung gewĂ€hrt. (2) Hat eine Orts- oder Landkrankenkasse einer der in Absatz 1 genannten Personen bei einem vorĂŒbergehenden Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland Sachleistungen gewĂ€hrt, so sind ihr die Aufwendungen fĂŒr diese Leistungen in Höhe der tatsĂ€chlichen Aufwendungen von dem zustĂ€ndigen TrĂ€ger der Rentenversicherung zu erstatten. (3) Die BetrĂ€ge, die nach Absatz 2 von den TrĂ€gern der Rentenversicherung zu erstatten sind, gelten als BeitrĂ€ge fĂŒr die Krankenversicherung der Rentner im Sinne des § 219 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. (4) Aufwendungen, die bei Anwendung des Absatzes 1 der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als TrĂ€ger der knappschaftlichen Krankenversicherung entstehen, gelten als Kosten der Krankenversicherung der Rentner. Ergeben sich aus der DurchfĂŒhrung des Abkommens vom 20. April 1960, der Vereinbarung vom 10. Dezember 1964 und des Artikels 2 dieses Gesetzes fĂŒr einzelne TrĂ€ger der Krankenversicherung auĂergewöhnliche Belastungen, so können diese ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Ăber den Ausgleich entscheidet auf Antrag der Bundesverband der Ortskrankenkassen in seiner Eigenschaft als Verbindungsstelle der Krankenversicherung im Einvernehmen mit den anderen SpitzenverbĂ€nden der Krankenversicherung. Die zur DurchfĂŒhrung des Ausgleichs erforderlichen Mittel werden durch Umlage auf sĂ€mtliche TrĂ€ger der Krankenversicherung im VerhĂ€ltnis der Durchschnittsmitgliederzahl des Vorjahres einschlieĂlich der Rentner aufgebracht. Die nach Artikel 33 Nr. 6 der Vereinbarung von den deutschen TrĂ€gern der Unfallversicherung aufzubringenden BetrĂ€ge werden auf alle TrĂ€ger der deutschen Unfallversicherung umgelegt. Die Erstattung und die Umlage werden von der deutschen Verbindungsstelle fĂŒr die Unfallversicherung durchgefĂŒhrt. Der Bundesminister fĂŒr Arbeit und Sozialordnung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur DurchfĂŒhrung des Abkommens vom 20. April 1960 und der Vereinbarung vom 10. Dezember 1964
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten nach § 14 des Dritten Ăberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) im Land Berlin.
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der Artikel 2 bis 5 am Tag nach seiner VerkĂŒndung in Kraft. Die Artikel 2 bis 5 treten gleichzeitig mit der Vereinbarung in Kraft.
(2)