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SozSichAbkHUNG1999-10-04BGBl II1999, 900Gesetz zu dem Abkommen vom 2. Mai 1998 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ungarn
über Soziale SicherheitStandGeändert durch Art. 2 Nr. 13 G v. 27. 4.2002 I 1464
(+++ Textnachweis ab: 8.10.1999 +++)
SozSichAbkHUNGEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
SozSichAbkHUNGArt 1Folgenden in Budapest am 2. Mai 1998 unterzeichneten zwischenstaatlichen Übereinkünften wird zugestimmt:
- 1.
- dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ungarn über Soziale Sicherheit,
- 2.
- der Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens vom 2. Mai 1998 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ungarn über Soziale Sicherheit.
Das Abkommen und die Durchführungsvereinbarung werden nachstehend veröffentlicht.
SozSichAbkHUNGArt 2(weggefallen)
SozSichAbkHUNGArt 3Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vereinbarungen zur Durchführung des Abkommens in Kraft zu setzen oder in Ermangelung solcher Vereinbarungen das Nähere zu regeln. Die Vereinbarungen können auch Änderungen der in Artikel 1 Nr. 2 genannten Durchführungsvereinbarung vorsehen. Dabei können zur Anwendung und Durchführung des Abkommens insbesondere über folgende Gegenstände Regelungen getroffen werden:
- 1.
- Aufklärungs-, Anzeige- und Mitteilungspflichten sowie das Bereitstellen von Beweismitteln zwischen den in Artikel 28 Abs. 1 des Abkommens genannten Stellen sowie zwischen diesen und den betroffenen Personen,
- 2.
- das Ausstellen, die Vorlage und Übermittlung von Bescheinigungen sowie die Verwendung von Vordrucken,
- 3.
- das Verfahren beim Erbringen von Geld- und Sachleistungen,
- 4.
- die Zuständigkeit der Versicherungsträger oder anderer in Artikel 28 Abs. 1 des Abkommens genannter Stellen,
- 5.
- die gegenseitige Umrechnung von Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten.
SozSichAbkHUNGArt 4(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Die Tage, an denen das Abkommen nach seinem Artikel 42 Abs. 2 und die Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens nach ihrem Artikel 13 Abs. 1 in Kraft treten, sind im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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