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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Verbesserung der Sicherheit der Seefahrt durch die Untersuchung von Seeunfällen und anderen Vorkommnissen (Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz - SUG)
§ 57 Übergangsregelung

Sicherheitsuntersuchungen von Seeunfällen, die vor dem 1. Dezember 2011 eingeleitet worden sind, sind nach den am 30. November 2011 geltenden Vorschriften dieses Gesetzes fortzuführen.