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(+++ Textnachweis ab: 4.7.2013 +++)
Auf Grund des § 10 Absatz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 21. November 2012 (BGBl. I S. 2299) geÀndert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern nach Anhörung des Vorstands der Deutschen Telekom AG:
(1) Beamtinnen und Beamte, deren regelmĂ€Ăige Wochenarbeitszeit auf Grund der Telekom-Arbeitszeitverordnung 2000 oder bei Abordnungen auf Grund der fĂŒr die aufnehmende Behörde geltenden Arbeitszeitvorschrift mehr als 38 Stunden betrĂ€gt, erhalten mit den BezĂŒgen fĂŒr den Monat Dezember eine Sonderzahlung. Sie betrĂ€gt fĂŒr jeden Kalendermonat mit einer regelmĂ€Ăigen Wochenarbeitszeit nach § 3 Absatz 1 der Arbeitszeitverordnung 5 Prozent der fĂŒr diesen Monat zustehenden DienstbezĂŒge. Beamtinnen und Beamte bis zur Besoldungsgruppe A 8 erhalten zusĂ€tzlich 10,42 Euro fĂŒr jeden dieser Monate. Bei einer regelmĂ€Ăigen Wochenarbeitszeit von mehr als 38 Stunden, aber weniger als der regelmĂ€Ăigen Wochenarbeitszeit nach § 3 Absatz 1 der Arbeitszeitverordnung vermindern sich die BetrĂ€ge nach den SĂ€tzen 2 und 3 fĂŒr jeden dieser Monate entsprechend.
(2) FĂŒr Beamtinnen und Beamte, die von dem Betrieb Vivento betreut werden, gilt Absatz 1 mit der MaĂgabe, dass befristete EinsĂ€tze mit der tatsĂ€chlich geleisteten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit fĂŒr den jeweiligen Monat berĂŒcksichtigt werden; ZeitrĂ€ume einer NichtbeschĂ€ftigung aus anderen als betrieblichen GrĂŒnden werden nicht in diese Betrachtung einbezogen und ZeitrĂ€ume mit einer Wochenarbeitszeit von weniger als 34 Wochenstunden gehen unabhĂ€ngig von der tatsĂ€chlich geleisteten Arbeitszeit mit 34 Wochenstunden in die Monatsdurchschnittsberechnung ein.
(3) FĂŒr Beamtinnen und Beamte in TeilzeitbeschĂ€ftigung sind die AbsĂ€tze 1 und 2 sinngemÀà im VerhĂ€ltnis der reduzierten zur vollen Arbeitszeit anzuwenden.
(4) Beamtinnen und Beamte, die vor dem in Absatz 1 bestimmten Zahlungszeitpunkt aus dem aktiven Dienst bei der Deutschen Telekom AG ausscheiden, erhalten die Sonderzahlung mit ihren letzten vor dem Ausscheiden gezahlten DienstbezĂŒgen.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der VerkĂŒndung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Telekom-Sonderzahlungsverordnung vom 12. Juli 2005 (BGBl. I S. 2148), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2005) geĂ€ndert worden ist, auĂer Kraft.