Verordnung über die Mitwirkung der Helfer und Helferinnen im Technischen Hilfswerk (THW-Mitwirkungsverordnung - THWMitwV) § 1Helferinnen und Helfer
Helferin oder Helfer kann werden, wer das sechste Lebensjahr vollendet hat. Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wirken als Junghelferinnen und Junghelfer mit.