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(+++ Textnachweis ab: 1.1.2013 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
DurchfĂŒhrung der
EGV 1099/2009 (CELEX Nr: 32009R1099) vgl. § 1 +++)
Das Bundesministerium fĂŒr ErnĂ€hrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund
(1) Diese Verordnung dient dem Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung, insbesondere der DurchfĂŒhrung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 ĂŒber den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1).
(2) Diese Verordnung gilt fĂŒr
(3) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden bei
Im Sinne dieser Verordnung sind:
(1) ZusÀtzlich zu den Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 sind die Tiere so zu betreuen, ruhigzustellen, zu betÀuben, zu schlachten oder zu töten, dass bei ihnen nicht mehr als unvermeidbare Aufregung oder SchÀden verursacht werden.
(2) ZusĂ€tzlich zu den Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 sind Vorrichtungen zum Ruhigstellen sowie AusrĂŒstungen und Anlagen fĂŒr das BetĂ€uben, Schlachten oder Töten der Tiere so zu planen, zu bauen, instand zu halten und zu verwenden, dass ein rasches und wirksames BetĂ€uben und Schlachten oder Töten möglich ist.
(1) Wer Tiere betreut, ruhigstellt, betĂ€ubt, schlachtet oder tötet, muss ĂŒber die hierfĂŒr notwendigen Kenntnisse und FĂ€higkeiten (Sachkunde) verfĂŒgen.
(2) Der Sachkundenachweis nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 wird von der zustĂ€ndigen Behörde oder der sonst nach Landesrecht beauftragten Stelle (zustĂ€ndige Stelle) auf Antrag erteilt, wenn die Sachkunde im Rahmen einer erfolgreichen PrĂŒfung nach MaĂgabe des Absatzes 3 oder eine nach Artikel 21 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 als gleichwertig anerkannte Qualifikation nachgewiesen worden ist.
(3) Auf Antrag fĂŒhrt die zustĂ€ndige Stelle eine PrĂŒfung der Sachkunde bezogen auf die im Antrag benannten Tierkategorien sowie BetĂ€ubungs- und Tötungsverfahren durch. Die PrĂŒfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Sie wird im theoretischen Teil schriftlich und mĂŒndlich abgelegt. Die PrĂŒfung erstreckt sich auf die in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 genannten Bereiche sowie auf Grundkenntnisse der Anatomie und Physiologie, Kenntnisse tierschutzrechtlicher Vorschriften, Grundkenntnisse der Physik und Chemie, soweit diese fĂŒr die betreffenden BetĂ€ubungsarten notwendig sind, und Kenntnisse ĂŒber Eignung und KapazitĂ€t der jeweiligen BetĂ€ubungsverfahren.
(4) Die PrĂŒfung ist bestanden, wenn jeweils im theoretischen und praktischen Teil mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.
(5) Eine Wiederholung der PrĂŒfung ist frĂŒhestens nach drei Monaten zulĂ€ssig.
(6) Der Sachkundenachweis ist zu entziehen, wenn deren Inhaber mehrfach nicht unerheblich gegen Anforderungen dieser Verordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 verstoĂen hat und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieses auch weiterhin geschehen wird.
(7) Sachkundebescheinigungen, die nach § 4 Absatz 2 der Tierschutz-Schlachtverordnung vom 3. MĂ€rz 1997 (BGBl. I S. 405) in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2012 ausgestellt worden sind, gelten bis zum 8. Dezember 2015 als Sachkundenachweis im Sinne des Artikels 21 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 fĂŒr die jeweils genannten TĂ€tigkeiten.
(8) Wer GeflĂŒgel oder Hasentiere im Rahmen seiner beruflichen TĂ€tigkeit zur direkten Abgabe kleiner Mengen von Fleisch an
(1) ZusĂ€tzlich zu den Vorschriften zum Umgang mit Tieren nach Anhang III Nummer 1.8. und 1.9. der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 ist die Anwendung elektrischer TreibgerĂ€te nur innerhalb von Schlachthöfen bei gesunden und unverletzten ĂŒber einem Jahr alten Rindern und ĂŒber vier Monate alten Schweinen, die die Fortbewegung im Bereich der Vereinzelung vor oder wĂ€hrend des unmittelbaren Zutriebs zur Fixationseinrichtung verweigern, zulĂ€ssig. Elektrische BetĂ€ubungsgerĂ€te dĂŒrfen nicht dazu verwendet werden, Tiere zur Bewegung zu veranlassen.
(2) ZusĂ€tzlich zu den Vorschriften zum Umgang mit Tieren in TransportbehĂ€ltnissen nach Anhang III Nummer 1.3. der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 mĂŒssen sich BehĂ€ltnisse, in denen sich warmblĂŒtige Tiere befinden, stets in aufrechter Stellung befinden, es sei denn, sie werden zum automatischen Ausladen von GeflĂŒgel so geneigt, dass die Tiere nicht ĂŒbereinander fallen. Tiere dĂŒrfen nur unter Vermeidung von Schmerzen, Leiden oder SchĂ€den aus den BehĂ€ltnissen entladen werden. Tiere, die in BehĂ€ltnissen angeliefert werden, sind unverzĂŒglich der Schlachtung zuzufĂŒhren.
(3) Die AbsĂ€tze 1 und 2 gelten fĂŒr Hausschlachtungen entsprechend.
(4) Absatz 2 gilt fĂŒr das Schlachten von GeflĂŒgel oder Hasentieren im Rahmen einer beruflichen TĂ€tigkeit zur direkten Abgabe kleiner Mengen von Fleisch an
ZusĂ€tzlich zu den Anforderungen an die Auslegung, den Bau und die AusrĂŒstung von Schlachthöfen nach Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 hat der Betreiber eines Schlachthofes sicherzustellen, dass
(1) Das nach Anhang II Nummer 1.2. der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 im Falle der Verwendung einer automatischen Be- oder EntlĂŒftung erforderliche Alarmsystem muss den betreuenden Personen eine Betriebsstörung melden. Das Alarmsystem ist regelmĂ€Ăig auf seine FunktionsfĂ€higkeit zu ĂŒberprĂŒfen.
(2) TrĂ€nkwasser aus einer natĂŒrlichen Wasserquelle oder einer TrĂ€nke nach Anhang II Nummer 2.6. Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 sowie Wasser nach Anhang III Nummer 1.5. Buchstabe c und Nummer 1.6. der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 muss eine ausreichende QualitĂ€t aufweisen. Tiere in BehĂ€ltnissen, die nicht innerhalb von zwei Stunden nach der Anlieferung der Schlachtung zugefĂŒhrt werden, sind mit TrĂ€nkwasser zu versorgen.
(3) Abweichend von Anhang III Nummer 1.2. Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 sind Tiere, die nicht innerhalb von sechs Stunden nach der Anlieferung auf dem Schlachthof der Schlachtung zugefĂŒhrt werden, mit geeignetem Futter zu versorgen.
(4) Tiere, die untereinander auf Grund ihrer Art, ihres Geschlechts, ihres Alters oder ihrer Herkunft unvertrĂ€glich sind, mĂŒssen getrennt untergebracht werden.
(5) Das Allgemeinbefinden und der Gesundheitszustand der Tiere sind mindestens jeden Morgen und jeden Abend zu kontrollieren. Soweit notwendig, sind Tiere unverzĂŒglich abzusondern oder zu töten.
(1) Der Betreiber eines Schlachthofes hat sicherzustellen, dass
(2) Der Betreiber eines Schlachthofes hat sicherzustellen, dass Tiere, die nach dem Entladen nicht sofort der Schlachtung zugefĂŒhrt werden, so untergebracht werden, dass
(1) Lebende Fische dĂŒrfen nur in BehĂ€ltern aufbewahrt werden, deren Wasservolumen den Tieren ausreichende Bewegungsmöglichkeiten bietet. UnvertrĂ€gliche Fische mĂŒssen voneinander getrennt gehalten werden. Den WasserqualitĂ€ts-, Temperatur- und LichtansprĂŒchen der einzelnen Arten ist Rechnung zu tragen. Insbesondere mĂŒssen ein ausreichender Wasseraustausch und eine ausreichende Sauerstoffversorgung der Tiere sichergestellt sein.
(2) Das Allgemeinbefinden und der Gesundheitszustand der Tiere sind mindestens jeden Morgen und jeden Abend zu kontrollieren. Soweit notwendig, sind Tiere unverzĂŒglich abzusondern oder zu töten. Tote Fische sind unverzĂŒglich aus dem BehĂ€lter zu entfernen.
(3) An Endverbraucher dĂŒrfen Fische nicht lebend abgegeben werden.
Das Aufbewahren lebender Krebstiere auf Eis ist verboten. Sie dĂŒrfen nur im Wasser oder nur vorĂŒbergehend wĂ€hrend des Transports in unmittelbarem Zusammenhang mit der Abgabe an den Endverbraucher auf feuchter Unterlage aufbewahrt werden.
(1) Tiere, die durch Anwendung eines mechanischen oder elektrischen GerĂ€tes betĂ€ubt oder getötet werden sollen, sind in eine solche Stellung zu bringen, dass das GerĂ€t ohne Schwierigkeiten, genau und so lange wie nötig angesetzt und bedient werden kann. Zu diesem Zweck sind bei Einhufern und Rindern deren Kopfbewegungen einzuschrĂ€nken. In Schlachthöfen, in denen Schweine in einem Umfang geschlachtet werden, der nach dem in Artikel 17 Absatz 6 Buchstabe c und d der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 festgelegten Umrechnungssatz mehr als 20 GroĂvieheinheiten je Woche oder mehr als 1 000 GroĂvieheinheiten je Jahr betrĂ€gt, mĂŒssen Schweine mit einem Gewicht von ĂŒber 30 Kilogramm bei Anwendung der ElektrobetĂ€ubung in BetĂ€ubungsfallen oder Ă€hnlichen Einrichtungen einzeln ruhiggestellt werden.
(2) Elektrische BetĂ€ubungsgerĂ€te dĂŒrfen nicht dazu verwendet werden, Tiere ruhigzustellen.
(3) ZusĂ€tzlich zu den Anforderungen des Artikels 9 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 dĂŒrfen Tiere erst dann ruhiggestellt werden, wenn die ausfĂŒhrende Person zur sofortigen BetĂ€ubung oder Tötung der Tiere bereitsteht.
(1) ZusÀtzlich zu den Anforderungen an die BetÀubung nach Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 sind Tiere so zu betÀuben, dass sie schnell und unter Vermeidung von Schmerzen oder Leiden in einen bis zum Tod anhaltenden Zustand der Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit versetzt werden.
(2) Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG)
(3) Wer ein Wirbeltier tötet, hat es zuvor nach MaĂgabe des Artikels 4 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 zu betĂ€uben, soweit nicht in Anlage 1 etwas anderes bestimmt ist. Die zustĂ€ndige Behörde kann die Anwendung eines BetĂ€ubungsverfahrens nach Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I Kapitel I Tabelle 3 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 vorbehaltlich der Anlage 1 unter Beachtung des Artikels 26 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 untersagen oder beschrĂ€nken, soweit die Tierschutz-Schlachtverordnung in der bis zum 1. Januar 2013 geltenden Fassung im Hinblick auf das jeweilige BetĂ€ubungsverfahren einen umfassenderen Schutz der zu betĂ€ubenden Tiere vorgesehen hat.
(4) Wer GeflĂŒgel im Wasserbecken mittels ElektrobetĂ€ubung betĂ€ubt, hat ein Tier, das im Wasserbecken nicht betĂ€ubt worden ist, unverzĂŒglich von Hand zu betĂ€uben oder zu töten. Im Rahmen der Bandschlachtung von HĂŒhnern, PerlhĂŒhnern, Tauben und Wachteln kann, wenn die BetĂ€ubung am Band bei einzelnen Tieren nicht hinreichend wirksam war, auf eine weitere BetĂ€ubung verzichtet werden, soweit das Schlachten oder Töten durch schnelles und vollstĂ€ndiges Abtrennen des Kopfes erfolgt.
(5) ZusÀtzlich zu den Anforderungen an die Instandhaltung und Kontrolle der GerÀte zur Ruhigstellung oder BetÀubung nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 sind BetÀubungsgerÀte und -anlagen an jedem Arbeitstag
(6) Wer ein Tier schlachtet oder anderweitig mit Blutentzug tötet, muss sofort nach dem BetĂ€uben, und zwar fĂŒr die in Anlage 2 Spalte 1 genannten BetĂ€ubungsverfahren innerhalb des jeweils in Spalte 2 festgelegten Zeitraumes, mit dem Entbluten beginnen. Er muss das Tier entbluten, solange es empfindungs- und wahrnehmungsunfĂ€hig ist. Beim Entbluten warmblĂŒtiger Tiere muss ein sofortiger starker Blutverlust gewĂ€hrleistet und kontrollierbar sein. ZusĂ€tzlich zu den Anforderungen an das Schlachten des GeflĂŒgels nach Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Nummer 3.3. der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 hat der Betreiber eines Schlachthofes sicherzustellen, dass durch den Halsschnittautomaten nicht entblutete Tiere sofort von Hand entblutet werden.
(7) Ein weiteres Zurichten oder BrĂŒhen eines Tieres nach Anhang III Nummer 3.2. Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 darf erst erfolgen, wenn keine Bewegungen des betĂ€ubten Tieres mehr wahrzunehmen sind. Wer ein Tier ohne BetĂ€ubung schlachtet, darf das Tier nicht vor Abschluss des Entblutens aufhĂ€ngen.
(8) Bei Tötungen ohne Blutentzug dĂŒrfen weitere Eingriffe am Tier erst nach Feststellung des Todes vorgenommen werden.
(9) Der Betreiber einer BrĂŒterei hat sicherzustellen, dass nicht schlupffĂ€hige KĂŒken nach Beendigung des Brutvorganges unverzĂŒglich getötet werden.
(10) Wer einen Fisch schlachtet oder tötet, muss diesen unmittelbar vor dem Schlachten oder Töten nach MaĂgabe der Anlage 1 Nummer 9 betĂ€uben. Abweichend von Satz 1 dĂŒrfen
(11) Krebstiere, Schnecken und Muscheln dĂŒrfen nur in stark kochendem Wasser getötet werden, welches sie vollstĂ€ndig bedecken und nach ihrer Zugabe weiterhin stark kochen muss. Abweichend von Satz 1 dĂŒrfen
(1) Abweichend von § 12 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Anlage 1, kann die zustÀndige Behörde befristet
(2) Abweichend von § 12 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 2 kann die zustĂ€ndige Behörde in begrĂŒndeten EinzelfĂ€llen Abweichungen von der Höchstzeit zwischen BetĂ€uben und Entblutungsschnitt zulassen, wenn nachgewiesen wird, dass die Anforderungen des § 12 Absatz 1 erfĂŒllt werden.
(3) Abweichend von § 12 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Anlage 1, kann die zustĂ€ndige Behörde befristet fĂŒr eine nicht behördlich veranlasste BestandsrĂ€umung andere BetĂ€ubungs- oder Tötungsverfahren zulassen, soweit die Tiere mit ihnen unter Vermeidung von Schmerzen oder Leiden sicher betĂ€ubt und getötet werden; § 12 Absatz 8 gilt entsprechend.
Die Aufzeichnungen der SchlĂŒsselparameter elektrischer BetĂ€ubungsverfahren nach Anhang II Nummer 4.1. Satz 1 und Nummer 5.10. Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 und die Aufzeichnungen ĂŒber die Gaskonzentration und Expositionsdauer bei GasbetĂ€ubungsverfahren nach Anhang II Nummer 6.2. Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 sind der zustĂ€ndigen Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.
(1) Soweit das Töten von Tieren weder durch innerstaatliches Recht noch durch einen unmittelbar geltenden Rechtsakt der EuropÀischen Gemeinschaft oder der EuropÀischen Union geregelt ist, gelten die Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 entsprechend. Soweit nach Anlage 1 etwas anderes bestimmt oder zugelassen ist, gelten abweichend von Satz 1 die Regelungen der Anlage 1.
(2) FĂŒr die Hausschlachtung gelten folgende Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 entsprechend:
(3) FĂŒr das Schlachten von GeflĂŒgel oder Hasentieren im Rahmen einer beruflichen TĂ€tigkeit zur direkten Abgabe kleiner Mengen von Fleisch an
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsÀtzlich oder fahrlÀssig
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsÀtzlich oder fahrlÀssig
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 ĂŒber den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1) verstöĂt, indem er vorsĂ€tzlich oder fahrlĂ€ssig
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b des Tierschutzgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 ĂŒber den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1) verstöĂt, indem er vorsĂ€tzlich oder fahrlĂ€ssig
(1) Die Vorschriften der §§ 6, 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 und des § 14 sind bis zum 8. Dezember 2019 auf Schlachthöfe oder Teile von Schlachthöfen nicht anzuwenden, soweit sie vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen worden sind.
(2) FĂŒr Schlachthöfe oder Teile von Schlachthöfen sind, soweit sie vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen worden sind, abweichend von den §§ 6, 7 Absatz 1 und 2 Satz 1 und § 14 bis zum 8. Dezember 2019 die §§ 6, 7 Absatz 1 und 2 Satz 2, Absatz 3, 4 und 8, § 12 Absatz 2 sowie § 13 Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 3 Teil II Nummer 3.7.2, Nummer 3.7.3 Satz 2 und 3, Nummer 3.8 Satz 1, Nummer 3.9, 4.4.2 Satz 2 und Nummer 4.5 sowie § 15 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2, 3 und 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb der Tierschutz-Schlachtverordnung in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Die Tierschutz-Schlachtverordnung vom 3. MÀrz 1997 (BGBl. I S. 405), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geÀndert worden ist, wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.