Verordnung über die Einsichtnahme in das Transparenzregister (Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung - TrEinV) § 4Pflicht zur Mitteilung bei Änderung der Registrierungsdaten
Kommt es zu einer Änderung bei den Registrierungsdaten nach § 2 Absatz 4, so ist der Nutzer verpflichtet, im Transparenzregister die entsprechenden Angaben unverzüglich zu ändern.