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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch 1, 2 (Trinkwasserverordnung - TrinkwV)
Anlage 5 (zu § 15 Absatz 1 und 2)

(Fundstelle: BGBl. I 2018, 111 - 114)
Teil I
Chemische Parameter und Indikatorparameter,
für die Verfahrenskennwerte spezifiziert sind


Die in der folgenden Tabelle spezifizierten Verfahrenskennwerte sollen für die dort aufgeführten Parameter gewährleisten, dass das verwendete Analysenverfahren mindestens geeignet ist, dem Grenzwert des Parameters entsprechende Konzentrationen mit der in der folgenden Tabelle spezifizierten Messunsicherheit zu messen. Die zugehörige Bestimmungsgrenze wird in Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/90/EG der Kommission* definiert und weist als Kriterium 30 Prozent oder weniger des betreffenden Grenzwertes auf.
Das Analysenergebnis ist mit mindestens derselben Anzahl signifikanter Stellen anzugeben wie der jeweilige Grenzwert in der Anlage 2 Teil I, Teil II oder Anlage 3 Teil I.
Die Messunsicherheit in Prozent ist ein nicht negativer Parameter, der die Streuung derjenigen Werte beschreibt, die der Messgröße auf der Basis der verwendeten Informationen zugeordnet werden. Der Verfahrenskennwert der Messunsicherheit (k = 2) ist der Prozentsatz des Grenzwertes in der Tabelle oder besser. Die Messunsicherheit wird auf der Ebene des Grenzwertes geschätzt, wenn nicht anders angegeben.

Laufende
Nummer
Parameter
(Anmerkung 1)
Messunsicherheit
in % des Grenzwertes
Bemerkungen
1Acrylamid Anhand der Produktspezifikation zu kontrollieren
2Aluminium25 
3Ammonium40 
4Antimon40 
5Arsen30 
6Benzo-(a)-pyren50Kann der Wert der Messunsicherheit nicht erreicht werden, so sollte die beste verfügbare Technik gewählt werden. Dabei darf die Messunsicherheit bis zu 60 Prozent des Grenzwertes in Anlage 2 Teil II betragen.
7Benzol40 
8Blei25 
9Bor25 
10Bromat40 
11Cadmium25 
12Chlorid15 
13Chrom30Bestimmungsgrenze 0,00050 mg/l
14Cyanid30Mit dem Verfahren sollte der Gesamtcyanidgehalt in allen Formen bestimmt werden können.
151,2-Dichlorethan40 
16Eisen30 
17Elektrische Leitfähigkeit20 
18Epichlorhydrin Anhand der Produktspezifikation zu kontrollieren
19Fluorid20 
20Kupfer25 
21Mangan30 
22Natrium15 
23Nickel25 
24Nitrat15 
25Nitrit20 
26Oxidierbarkeit50Bei der analytischen Bestimmung der Oxidierbarkeit sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten. Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird für das verwendete Analysenverfahren vermutet, wenn als Referenzverfahren das in DIN EN ISO 8467 beschriebene Verfahren angewendet worden ist.
27Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozidprodukt-Wirkstoffe30Die Verfahrenskennwerte für einzelne Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozidprodukt-Wirkstoffe dienen als Hinweis. Messunsicherheitswerte von lediglich 30 Prozent des Grenzwertes in Anlage 2 Teil I können bei mehreren Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffen und Biozidprodukt-Wirkstoffen erzielt werden, höhere Werte bis zu 80 Prozent des Grenzwertes in Anlage 2 Teil I können für einzelne Pflanzenschutzmittel-Wirkstoffe und Biozidprodukt-Wirkstoffe zugelassen werden.
28PAK50Die Verfahrenskennwerte gelten für einzelne spezifizierte PAK bei 25 Prozent des Grenzwertes in Anlage 2 Teil II.
29Quecksilber30 
30Selen40 
31Sulfat15 
32Tetrachlorethen30Die Verfahrenskennwerte gelten für Tetrachlorethen bei 50 Prozent des Grenzwertes in Anlage 2 Teil I.
33Trichlorethen40Die Verfahrenskennwerte gelten für Trichlorethen bei 50 Prozent des Grenzwertes in Anlage 2 Teil I.
34THM40Die Verfahrenskennwerte gelten für einzelne spezifizierte THM bei 25 Prozent des Grenzwertes in Anlage 2 Teil II.
35Uran30 
36Vinylchlorid Anhand der Produktspezifikation zu kontrollieren
37Wasserstoffionen-Konzentration0,2Die Werte für die Messunsicherheit werden in pH-Einheiten ausgedrückt.
38Trübung30Die Messunsicherheit sollte unter Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik auf der Ebene von 1,0 NTU (nephelometrische Trübungseinheit) geschätzt werden. Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird für das verwendete Verfahren vermutet, wenn die DIN EN ISO 7027 eingehalten worden ist.
39TOC30Die Messunsicherheit des TOC sollte bei einer Konzentration von 3 mg/l unter Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik bestimmt werden. Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird für das verwendete Verfahren vermutet, wenn die DIN EN 1484 eingehalten worden ist.
Anmerkung 1:
Für die Parameter Färbung, Geruch und Geschmack sind keine Verfahrenskennwerte spezifiziert.


Teil II
Probennahmeverfahren und Probennahmestellen


a)
Probennahme von Trinkwasser für die Untersuchung mikrobiologischer Parameter der Anlage 1 und mikrobiologischer Indikatorparameter der Anlage 3 Teil I
Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird für die Probennahme zur Untersuchung der mikrobiologischen Trinkwasserqualität von Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a und b vermutet, wenn DIN EN ISO 19458, wie dort unter Zweck a beschrieben, eingehalten worden ist.
Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird für die Probennahme zur Untersuchung der mikrobiologischen Trinkwasserqualität von Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c bis f vermutet, wenn DIN EN ISO 19458, wie dort unter Zweck b beschrieben, eingehalten worden ist. Abweichungen von den Regelungen der Sätze 1 und 2 sind möglich, wenn sie in einer Risikobewertung nach § 14 Absatz 2b begründet sind.
Die mikrobiologischen Proben werden an der gemäß § 8 definierten Stelle der Einhaltung entnommen. Ersatzweise können diese Proben im Verteilungsnetz entnommen werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserqualität zwischen der Stelle der Entnahme der Probe und der gemäß § 8 definierten Stelle der Einhaltung nicht zu erwarten ist und das Gesundheitsamt der Festlegung der Probennahmestelle im Verteilungsnetz nicht widerspricht.
b)
Probennahme von Trinkwasser für die Untersuchung chemischer Parameter der Anlage 2 und allgemein chemischer und chemisch-physikalischer Indikatorparameter der Anlage 3 Teil I
Bei der Probennahme zur Kontrolle der Parameter Blei, Kupfer und Nickel in der Trinkwasser-Installation ist die im Bundesgesundheitsblatt veröffentlichte Empfehlung des Umweltbundesamtes „Beurteilung der Trinkwasserqualität hinsichtlich der Parameter Blei, Kupfer und Nickel“ zu beachten. Für Untersuchungen zur Erfüllung der Berichtspflichten nach § 21 Absatz 3 kann dabei die Probennahme als Zufallsstichprobe (Z-Probe) oder alternativ als gestaffelte Stagnationsbeprobung erfolgen. Für die Feststellung einer Grenzwertüberschreitung an einer einzelnen Entnahmestelle in einer Trinkwasser-Installation muss eine gestaffelte Stagnationsbeprobung durchgeführt werden.
Bei allen anderen Probennahmen für chemische Untersuchungen in der Trinkwasser-Installation ist die im Bundesgesundheitsblatt veröffentlichte Empfehlung des Umweltbundesamtes „Beurteilung der Trinkwasserqualität hinsichtlich der Parameter Blei, Kupfer und Nickel“ zu beachten.
Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird für die Probennahme im Verteilungsnetz – ausgenommen die Probennahme an der Zapfstelle des Verbrauchers – zur Kontrolle der Einhaltung der chemischen Parameter vermutet, wenn DIN ISO 5667-5 eingehalten worden ist.
Die chemischen und chemisch-physikalischen Proben werden an der gemäß § 8 definierten Stelle der Einhaltung entnommen. Ersatzweise können diese Proben im Verteilungsnetz entnommen werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserqualität zwischen der Stelle der Entnahme der Probe und der gemäß § 8 definierten Stelle der Einhaltung nicht zu erwarten ist und das Gesundheitsamt der Festlegung der Probennahmestelle im Verteilungsnetz nicht widerspricht.
*
Richtlinie 2009/90/EG der Kommission vom 31. Juli 2009 zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 201 vom 1.8.2009, S. 36).