Abschnitt 1: Gemeinsame Kernqualifikationen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 |
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsmonat |
1. - 15. Monat | 16. - 36. Monat |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 22 Nr. 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 22 Nr. 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz nd Verwaltung, erklären - c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 22 Nr. 3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
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4 | Umweltschutz (§ 22 Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
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5 | Betriebswirtschaftliche Prozesse, Arbeitsorganisation (§ 22 Nr. 5) | - a)
Wirtschaftlichkeit betrieblicher Leistungen beachten - b)
Kostenarten und -stellen unterscheiden - c)
die eigene Arbeit kundenorientiert durchführen - d)
Arbeits- und Organisationsmittel sowie Arbeitstechniken einsetzen - e)
Aufgaben im Team planen, bearbeiten und abstimmen; Ergebnisse auswerten, kontrollieren und darstellen - f)
an Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und Arbeitsplatzgestaltung mitwirken
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6 | Information und Dokumentation, qualitätssichernde Maßnahmen (§ 22 Nr. 6) | - a)
Informationen beschaffen, bearbeiten und bewerten, Informations- und Kommunikationssysteme nutzen - b)
technische Unterlagen und Pläne lesen, Skizzen anfertigen - c)
organisatorische Anweisungen anwenden - d)
Arbeitsprotokolle und -berichte erstellen - e)
rechtliche Regelungen zum Datenschutz einhalten - f)
qualitätssichernde Maßnahmen durchführen, dokumentieren und kontrollieren
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7 | Umweltschutztechnik, ökologische Kreisläufe und Hygiene (§ 22 Nr. 7) | - a)
ökologische Kreisläufe beschreiben - b)
Ursachen und Wechselwirkungen von Umweltbelastungen der Luft, des Wassers, des Bodens und der Umgebung kennen lernen und beschreiben - c)
Grundsätze und Regelungen der Hygiene beim Betreiben von Netzen, Systemen und Anlagen beachten - d)
Risiken durch Krankheitserreger in Rohwasser, Abwasser, Schlämmen und Abfall beschreiben - e)
Netze und Anlagen beschreiben - f)
Möglichkeiten zur Vermeidung und Minimierung von Umweltbelastungen durch Anlagen und Techniken beschreiben - g)
Rechtsvorschriften und Regelwerke anwenden
| 8 | |
8 | Grundlagen der Maschinen- und Verfahrenstechnik, Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik (§ 22 Nr. 8) | - a)
Methoden zum Vereinigen von Stoffen und zum Trennen von Stoffgemischen anwenden - b)
Methoden zur Förderung von Feststoffen, Flüssigkeiten und Gasen anwenden - c)
Armaturen montieren und demontieren - d)
Aggregate, insbesondere Pumpen, Gebläse, Verdichter und Elektro- und Verbrennungsmotoren, sowie Geräte zum Heizen, Kühlen und Temperieren einsetzen und bedienen - e)
Methoden des Messens, Steuerns und Regelns unterscheiden, Aufbau und Funktion betriebsspezifischer Geräte erläutern - f)
Mess-, Steuerungs- und Regelungsprozesse unter Anleitung durchführen - g)
Energieträger und Energiearten unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit, des Wirkungsgrades und des Gefährdungspotentials einsetzen - h)
Methoden der Energieumwandlung beschreiben
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9 | Umgang mit elektrischen Gefahren (§ 22 Nr. 9) | - a)
Grundgrößen und deren Zusammenhänge beschreiben - b)
Gefahren des elektrischen Stromes an festen und wechselnden Arbeitsplätzen erkennen - c)
Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Gefahren durch Strom ergreifen und veranlassen - d)
Verhaltensweisen bei Unfällen durch elektrischen Strom beschreiben und erste Maßnahmen einleiten
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10 | Anwenden naturwissenschaftlicher Grundlagen (§ 22 Nr. 10) | - a)
physikalische Größen messen und auswerten, Stoffeigenschaften bestimmen - b)
Proben nach unterschiedlichen Verfahren nehmen, vorbereiten, kennzeichnen, konservieren und aufbewahren - c)
Zusammenhänge von Aufbau und charakteristische Eigenschaften von Stoffen erläutern - d)
Stoffgemische berechnen, herstellen und trennen; Ergebnisse kontrollieren - e)
Reaktionsverhalten von Stoffen, insbesondere Fällungs-Reaktionen, Säure-Base-Reaktionen und Redox-Reaktionen, beschreiben - f)
qualitative und quantitative Bestimmungen durchführen und Ergebnisse bewerten - g)
Aufbau, Arten und Lebensbedingungen von Mikroorganismen erläutern sowie ihre Bedeutung für die Arbeit im Betrieb beschreiben - h)
Stoffkreisläufe darstellen und mikrobiologische Untersuchungsmethoden beschreiben
| 10 | |
11 | Werk-, Hilfs- und Gefahrstoffe, gefährliche Arbeitsstoffe, Werkstoffbearbeitung (§ 22 Nr. 11) | - a)
Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften und Verwendbarkeit auswählen und einsetzen - b)
Gefahrstoffe und gefährliche Arbeitsstoffe erkennen und unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften und Schutzmaßnahmen einsetzen - c)
Werkzeuge, Maschinen und Geräte zur Werkstoffbearbeitung handhaben - d)
Werkstücke aus Metall und Kunststoffen fertigen - e)
Verbindungstechniken beschreiben - f)
Metalle und Kunststoffe spanend und spanlos verformen, verbinden und trennen
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12 | Lagerhaltung, Arbeitsgeräte und Einrichtungen (§ 22 Nr. 12) | - a)
Stoffe und Güter entsprechend ihres Zustandes und ihrer Eigenschaften lagern und befördern - b)
Bestandskontrollen durchführen und Korrekturen einleiten - c)
Hebezeuge und Transporteinrichtungen bedienen - d)
Arbeitsgeräte und Einrichtungen einsetzen, inspizieren, warten und reinigen - e)
Störungen an Arbeitsgeräten und Einrichtungen feststellen sowie Maßnahmen zu ihrer Beseitigung ergreifen
| 4 | |
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Abschnitt 2: Berufsspezifische Fachqualifikationen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d |
13 | Arbeitsvorbereitung, Sichern und Räumen des Arbeitsumfeldes (§ 22 Nr. 13) | - a)
Arbeitsumfeld beurteilen und Gefährdung aus dem Arbeitsumfeld erkennen - b)
Aufbau und Funktionsweise von Industrieanlagen und Entwässerungssystemen beachten - c)
steuerungstechnische Bauelemente unterscheiden - d)
Bestandspläne und verfahrenstechnische Flusspläne lesen und Informationen bei der Auswahl der Arbeitsmethoden und Verfahren anwenden - e)
Arbeitsmethoden und -verfahren unter Berücksichtigung des Umweltschutzes auswählen und festlegen - f)
Arbeits- und Erlaubnisscheine einholen und anwenden - g)
Freischaltung von Anlagenteilen kontrollieren - h)
Sicherheitsmaßnahmen bei Wartungs- und Unterhaltungsarbeiten ausführen - i)
geräumtes Arbeitsfeld übergeben
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14 | Atem-, Brand- und Explosionsschutz (§ 22 Nr. 14) | - a)
technische und persönliche Arbeitsschutzausrüstungen, insbesondere Atemschutzgeräte, auswählen, anwenden und warten - b)
technische Belüftungssysteme einsetzen - c)
fachspezifische Grundlagen des Brand- und Explosionsschutzes erläutern - d)
Brand- und Explosionsgefahren eingrenzen und bestimmen - e)
Gas- und Explosionsschutzmessgeräte einsetzen - f)
Arbeitsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen auswählen und einsetzen
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15 | Qualitätssichernde Maßnahmen, Sicherheitstechnik und Umweltschutz (§ 22 Nr. 15) | - a)
Elemente der betrieblichen Sicherheits-, Qualitäts- und Umweltschutzsysteme anwenden - b)
Ursachen von Fehlern systematisch suchen, dokumentieren und zu deren Beseitigung beitragen - c)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen - d)
kundenspezifische Vorgaben zur Sicherheit, zur Qualität und zum Umweltschutz umsetzen - e)
Gespräche und Verhandlungen kundenorientiert führen, Möglichkeiten zur Kundenbindung nutzen
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16 | Entsorgung (§ 22 Nr. 16) | - a)
Rückstände und Verunreinigungen aus eigener Tätigkeit bei der Reinigung und Wartung zuordnen und Maßnahmen einleiten - b)
Rückstände, Gemische und reine Stoffe verpacken, aufnehmen und transportieren - c)
Transporteinheiten, Verpackungen und Geräte reinigen
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17 | Maschinen und Geräte zur Reinigung (§ 22 Nr. 17) | - a)
Aufbau, Funktion und Wirkungsweise von Arbeitsmaschinen und Werkzeugen erläutern - b)
Wartungs- und Pflegearbeiten ausführen - c)
Betriebsbereitschaft herstellen, Funktionsprüfungen vor Arbeitsbeginn ausführen - d)
Störungen an Arbeitsgeräten feststellen, Maßnahmen zur Schadensbegrenzung und Beseitigung - e)
hydrodynamische, mechanische und elektromechanische Verfahren zur Reinigung abwassertechnischer Anlagen anwenden
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18 | Rechtsvorschriften und technische Regelwerke (§ 22 Nr. 18) | fachbezogene Rechtsvorschriften und technische Regelwerke anwenden | | 4 *) |