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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen/Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen
§ 8 Bewerten der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 2 mit Punkten zu bewerten.
(2) Folgende Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten:
1.
die schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 3 Absatz 6,
2.
die mündlichen Prüfungsleistungen nach § 3 Absatz 10 und 11.
(3) Aus den einzelnen Prüfungsleistungen der mündlichen Prüfungsleistungen nach § 3 Absatz 10 wird als zusammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
1.
die Bewertung der Gesprächssimulation mit 40 Prozent,
2.
die Bewertung des Fachgesprächs mit 20 Prozent,
3.
die Bewertung der Präsentation mit 40 Prozent.
(4) Aus der schriftlichen Prüfung der nach § 3 Absatz 5 gewählten Handlungsbereiche und der mündlichen Prüfung nach § 3 Absatz 11 wird als zusammengefasste Bewertung das arithmetische Mittel berechnet.

Fußnote

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)