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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zur Abwicklung des Ausgleichsfonds nach dem Dritten Verstromungsgesetz
§ 3 Auflösung des Ausgleichsfonds

(1) Der Ausgleichsfonds wird zum 31. Dezember 2000 aufgelöst.
(2) Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten des Ausgleichsfonds ein.
(3) Dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bleibt die Aufgabe übertragen, die Ansprüche und Verpflichtungen nach § 1 Abs. 2 abzurechnen.