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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über Hilfen für den deutschen Steinkohlebergbau bis zum Jahr 2005 (Steinkohlebeihilfengesetz)
§ 3 Melde-, Aufbewahrungs- und Auskunftspflichten

(1) Die Bergbauunternehmen, die Betreiber von Kraftwerken und von Anlagen zur Stahlerzeugung im Hochofenprozeß sowie die Lieferanten von für den Einsatz in Kraftwerken und zur Stahlerzeugung im Hochofenprozeß bestimmter Steinkohle haben dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) auf Verlangen unverzüglich die Auskunft zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um das Vorliegen der Zuschußvoraussetzungen zu überprüfen und die Zuschüsse nach § 2 zu berechnen.
(2) Die Betreiber von Steinkohlekraftwerken und von Anlagen zur Stahlerzeugung im Hochofenprozeß haben dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die monatlichen Bezüge von Steinkohle und Steinkohlekoks für den Einsatz in Kraftwerken und zur Stahlerzeugung im Hochofenprozeß bis zum 20. des folgenden Monats zu melden. Alle Angaben sind nach Lieferanten, Mengen in Tonnen SKE, Preisen in Euro je Tonne SKE, für Bezüge zur Stahlerzeugung Mengen in Tonnen und Preisen in Euro je Tonne, bei Einfuhren frei deutsche Grenze und Ursprungsland aufzuteilen. Die Meldepflicht für die Betreiber von Anlagen zur Stahlerzeugung beginnt mit der ersten Anforderung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Bekanntgabe im Bundesanzeiger.
(3) Änderungen von Angaben nach den Absätzen 1 und 2 sind unverzüglich zu melden.
(4) Die zur Erteilung von Auskünften nach den Absätzen 1 bis 3 erforderlichen Unterlagen sind über einen Zeitraum von sieben Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Unterlagen angefallen sind.
(5) Die vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beauftragten Personen können zur Erlangung der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Unterlagen und Auskünfte während der üblichen Büro- und Geschäftszeiten Grundstücke, Betriebsanlagen sowie Geschäftsräume der Unternehmen betreten, dort Besichtigungen und Prüfungen vornehmen und in die geschäftlichen Unterlagen Einsicht nehmen. Die nach den Absätzen 1 bis 3 Verpflichteten haben die Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden.
(6) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(7) Weigert sich ein Unternehmen, eine Auskunft zu erteilen oder entsprechende Unterlagen vorzulegen, so kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die erforderliche Festsetzung im Wege der Schätzung treffen.