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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Verordnung über die Gewährung von Vergünstigungen für Wein (Wein-Vergünstigungsverordnung - WeinVergV)
§ 3
Anträge, Forderungen
(1) Vergünstigungen nach § 1 werden auf schriftlichen Antrag gewährt.
(2) Vergünstigungen werden durch Bescheid festgesetzt.
(3)
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