Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits- u. Tarifrecht (§ 3 Nr. 1) | - a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären - b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen - c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen - d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen - e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2) | - a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern - b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären - c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen - d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
|
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 3) | - a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen - b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden - c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten - d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
|
4 | Umweltschutz (§ 3 Nr. 4) | zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere- a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären - b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden - c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen - d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
|
5 | Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen sowie Einsetzen und Handhaben von Arbeitsgeräten und Werkzeugen (§ 3 Nr. 5) | - a)
Betriebs- und Gebrauchsanweisungen sowie Tabellenwerke und Diagramme lesen und anwenden - b)
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung technischer, ergonomischer und organisatorischer Notwendigkeiten einrichten - c)
Werkzeuge nach Werkstoff, Bearbeitungskriterien und angestrebter Oberflächengüte des Werkstücks auswählen - d)
Werkzeuge, Meßgeräte, Bearbeitungsmaschinen und technische Einrichtungen reinigen, pflegen und instand halten
| 3*) | | | |
- e)
Maschinen, Anlagen und Geräte für formgebende und -verändernde Verfahren, insbesondere rotierende Instrumente, Öfen, Gußmaschinen, galvanotechnische Bäder, Löt- und Schweißgeräte, einstellen, programmieren und handhaben - f)
Störungen an Meßgeräten, Bearbeitungsmaschinen und technischen Einrichtungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen
| | 3*) | | |
6 | Beurteilen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen (§ 3 Nr. 6) | - a)
Verarbeitungsanleitungen lesen und anwenden - b)
Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung ihrer fertigungstechnischen, gerätetechnischen und physiologisch unbedenklichen Verwendbarkeit auswählen und einsetzen - c)
prothetische Werkstücke, insbesondere durch Gießen, urformen - d)
Werkstoffe, insbesondere Metalle und Thermoplaste, umformen - e)
Wachse auswählen sowie durch Modellieren und Fräsen be- und verarbeiten - f)
Arbeitsunterlagen und Werkstücke mit handgeführten und ortsfesten Maschinen spanabhebend unter Berücksichtigung von Standzeit und Oberflächengüte bearbeiten
| 3*) | | | |
- g)
Oberflächen durch elektrochemische Verfahren bearbeiten - h)
Oberflächenverbundsysteme, insbesondere durch Silanisieren, herstellen - i)
Gefügeeigenschaften von Werkstoffen, insbesondere durch Rekristallisieren, Homogenisieren, Vergüten und Tempern, ändern
| | | | 3*) |
7 | Qualitätsmanagement (§ 3 Nr. 7) | - a)
Bedeutung des Qualitätsmanagements erfassen - b)
Fertigungsschritte, insbesondere Modell, Biß, Zustand und eingestellte Werte des Kaubewegungssimulators, beurteilen und dokumentieren - c)
Produktqualität, insbesondere Zahnform, -farbe und -stellung, Oberfläche, Sauberkeit und Hygiene, beurteilen und dokumentieren
| | 3*) | | |
- d)
funktionelle Ränder, Materialstärken und Paßgenauigkeit beurteilen und dokumentieren - e)
Qualitätsabweichungen feststellen sowie Fehlerursachen aufzeigen und beseitigen
| | | 3*) | |
8 | Erstellen von zahntechnischen Planungen (§ 3 Nr. 8) | - a)
patientenbezogene Bestimmungen des Datenschutzes anwenden - b)
berufsspezifische Fachtermini anwenden - c)
Aufträge erfassen und auf Vollständigkeit prüfen - d)
Arbeitsablauf und Materialeinsatz unter Berücksichtigung konstruktiver, organisatorischer, arbeitsteiliger und kostenbewußter Gesichtspunkte planen, koordinieren und festlegen
| 2*) | | | |
- e)
Planungsmodelle und -skizzen anfertigen - f)
Auftraggeber über technische Möglichkeiten der Werkstückkonstruktion beraten - g)
Auftraggeber über die Biokompatibilität der Werkstoffe informieren und Alternativen aufzeigen
| | | | 3*) |
9 | Erstellen von Arbeitsunterlagen nach Abformungen (§ 3 Nr. 9) | - a)
Abformungen prüfen und für die Weiterverarbeitung werkstoffgerecht vorbereiten - b)
Modellwerkstoffe, insbesondere Gipse und Kunststoffe, nach Eigenschaften und Verwendungszweck auswählen und verarbeiten - c)
Arbeitsunterlagen, insbesondere durch Ausgießen von Abformungen, herstellen und nach Aushärtung entformen - d)
ausgeformte Arbeitsunterlagen zu Spezialmodellen weiterbearbeiten, insbesondere zu Funktions- und Stumpfmodellen sowie zu dreidimensional getrimmten Planungsmodellen
| 9 | | | |
10 | Anfertigen von Bißregistrierhilfen und Umsetzen in Kieferbewegungssimulatoren (§ 3 Nr. 10) | - a)
Registrierhilfen, insbesondere nach extra- und intraoralen Registrierverfahren, unter anatomischen, werkstoff- und verfahrenstechnischen Gesichtspunkten herstellen - b)
Bewegungssimulationsgeräte nach mittleren Werten sowie für die individuell lagerichtige Übertragung der Kiefermodelle auswählen - c)
Modelle nach mittleren Werten lagerichtig in Bewegungssimulationsgeräte übertragen
| 7 | | | |
- d)
Modelle nach individuellen Vorgaben lagerichtig in Bewegungssimulationsgeräte übertragen - e)
Bewegungssimulationsgeräte nach Meßdaten einstellen
| | | 3 | |
11 | Herstellen von partiellem Zahnersatz (§ 3 Nr. 11) | - a)
die individuelle Lageorientierung des partiellen Zahnersatzes funktionsorientiert festlegen - b)
Zähne, insbesondere nach Form, Farbe und Typus, auswählen und nach Funktion und Ästhetik in Wachs aufstellen - c)
Prothese mit zahnfleischfarbenem Werkstoff fertigstellen und Kauflächen selektiv einschleifen - d)
partielle Kunststoffprothesen mit eingearbeiteten gebogenen Halteelementen herstellen - e)
partiellen Zahnersatz reparieren, nachträglich erweitern und unterfüttern
| 12 | | | |
- f)
Restgebiß in bezug auf Basisgestaltung und Plazierung retentiver und abstützender Elemente analysieren - g)
vorgesehene Halte- und Stützelemente, insbesondere Klammern, Doppelkronen und Geschiebe, funktionsorientiert beurteilen
| | 8 | | |
- h)
Einstückgußprothese unter Berücksichtigung von Gewebebelastung, Statik, Werkstoff, Phonetik, Ästhetik und Parodontalhygiene konstruieren - i)
Gerüst für Einstückgußprothese mit integrierten Halte- und Stützelementen herstellen, insbesondere durch Duplizieren des Hauptmodells sowie Modellieren, Einbetten und Gießen des Gerüstes - k)
Metallbasen für totale Prothesen konstruieren und herstellen
| | | 9 | |
- l)
Gerüst für Einstückgußprothese ausarbeiten und Passungen herstellen
| | | | 5 |
12 | Herstellen von totalem Zahnersatz (§ 3 Nr. 12) | - a)
totalen Zahnersatz nach Analyse von Funktionsmodellen konstruieren, insbesondere Bißregistratwerte übertragen, Entlastungen einzeichnen, Oberkieferabdämmungen einzeichnen und radieren sowie anatomische Parameter einzeichnen - b)
konfektionierte Zähne unter Berücksichtigung des Aufstellsystems nach Form, Farbe und Typus auswählen - c)
Zähne eines Einzelkiefers nach Funktion und Ästhetik aufstellen - d)
Totalprothesen in zahnfleischfarbenen Werkstoffen unter Beachtung einer funktionellen Randgestaltung fertigstellen - e)
totalen Zahnersatz reparieren und unterfüttern
| 16 | | | |
- f)
Zähne nach Funktion und Ästhetik des Ober- und Unterkiefers systembezogen in Wachs aufstellen - g)
Prothesen reokkludieren und Funktionsstörungen durch selektives Einschleifen korrigieren
| | 8 | | |
13 | Herstellen von kieferorthopädischen Geräten (§ 3 Nr. 13) | - a)
kieferorthopädische Modelle, insbesondere unter Berücksichtigung von Dentitionen und Anomalien, nach gewählten Systemen vermessen und kieferorthopädische Geräte konstruieren - b)
Halte- und Federelemente sowie Labialbögen biegen und einarbeiten - c)
Schrauben fixieren und einarbeiten - d)
Dehnplatten und Aktivatoren herstellen - e)
kieferorthopädische Geräte reparieren, nachträglich erweitern und unterfüttern
| | | | 6 |
14 | Herstellen von festsitzendem Zahnersatz (§ 3 Nr. 14) | - a)
Kauflächen und weitere funktionelle Zahnflächen unter Berücksichtigung von Gegenzahnbeziehungen aufbauen und selektiv einschleifen
| | 4 | | |
- b)
Arbeitsunterlagen beurteilen - c)
Präparationsart erkennen sowie Präparationsgrenze freilegen und kennzeichnen - d)
Stümpfe ausblocken - e)
Einschubrichtung überprüfen - f)
festsitzenden Zahnersatz, insbesondere unter Berücksichtigung von Gewebebelastung, Statik, Werkstoff, Phonetik, Ästhetik und Parodontalhygiene, konstruieren - g)
Randschlüsse modellieren und anpassen - h)
Kontaktpunkte modellieren und anpassen - i)
Werkstücke auf Kontrollmodelle aufpassen und überprüfen - k)
provisorische Kronen und Brücken funktionsgerecht herstellen - l)
Voll- und Verblendkronen funktionsgerecht herstellen - m)
Wurzelkappen und Stiftaufbauten herstellen
| | | 11 | |
- n)
mehrgliedrige Brücken funktionsgerecht herstellen
| | | | 10 |
- o)
Teilkronen und indirekte Füllungen, insbesondere Inlays und Onlays, aus unterschiedlichen Werkstoffen funktionsgerecht herstellen
| | | | 5 |
15 | Verarbeiten von zahnfarbenen Werkstoffen (§ 3 Nr. 15) | - a)
Gerüste, insbesondere deren Funktionalität, Form und Oberfläche, bewerten - b)
Gerüstoberflächen für Kunststoffverblendungen durch Konditionieren und durch Einarbeiten mechanischer Retentionen vorbereiten - c)
Gerüstoberflächen mit Kunststoffverblendmassen form- und funktionsgerecht beschichten - d)
Verblendungen zum Erzielen vorgegebener Farbwirkungen und Lichteffekte gestalten - e)
Verblendungen anatomisch anpassen und Funktionsflächen selektiv einschleifen
| | | | 7 |
- f)
Gerüste, insbesondere für Keramikbeschichtungen, vorbereiten - g)
Gerüstoberflächen, insbesondere durch Oxid- und Washbrand, konditionieren - h)
Gerüstoberflächen mit Keramikmassen form- und funktionsgerecht beschichten - i)
Brennprogramme auswählen und keramische Massen brennen - k)
Verblendungen durch Bemalen patientengerecht anpassen - l)
Mantelkronen aus Einstoffkomponenten herstellen
| | | | 15 |
16 | Einarbeiten von konfektionierten Verbindungselementen; Herstellen von individuellen Verbindungselementen (§ 3 Nr. 16) | - a)
Einschubrichtung von Verbindungselementen planen und festlegen - b)
konfektionierte Geschiebe, Anker und Stege nach Funktion, Material und Abmessung auswählen - c)
konfektionierte Verbindungselemente nach Einschubrichtung, Bißsituation, Statik und harmonischer Beziehung zum Restgebiß einmodellieren
| | | | 5 |
- d)
Primärteile für individuelle Stege, Doppelkronen und Umlaufrasten nach Einschubrichtung, Bißsituation, Statik und harmonischer Beziehung zum Restgebiß in Wachs vorfräsen und im Metall feinfräsen - e)
Sekundärteile für individuelle Verbindungselemente in Wachs und Kunststoff modellieren, gießen und Passungen im Metall herstellen - f)
Verbindungselemente durch Löten, Angießen und Kleben einarbeiten - g)
Funktion, Abzugskräfte, Handhabung, Stabilität und Gegenzahnbeziehung der Verbindungselemente prüfen und dokumentieren
| | | | 15 |
17 | Herstellen von therapeutischen Geräten (§ 3 Nr. 17) | - a)
therapeutische Geräte konstruieren - b)
Wundverschlußplatten herstellen - c)
Schienen, Bißführungsplatten und Aufbißbehelfe herstellen
| | | | 4 |
- *)
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
|