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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG)
§ 14 Mitteilungspflichten gegenüber der Zulassungsbehörde

Die zugelassene Überwachungsstelle muss der Zulassungsbehörde Änderungen, die für die Erteilung der Zulassung gemäß § 19 Absatz 1 Satz 1 oder § 20 Absatz 1 Satz 1 bedeutsam sind, unverzüglich mitteilen. Dies betrifft insbesondere
1.
Änderungen der Leitung der zugelassenen Überwachungsstelle,
2.
Adressänderungen,
3.
gesellschaftsrechtliche Veränderungen und
4.
Änderungen, die sich auf die Unabhängigkeit der Stelle, der Leitung oder des Personals auswirken.