Verordnung zur Durchführung des § 61a des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (Alterssicherung der Landwirte/Datenabgleichsverordnung - AdLDAV)
Nichtamtliches InhaltsverzeichnisAdLDAV
Ausfertigungsdatum: 02.12.2002
Vollzitat:
"Alterssicherung der Landwirte/Datenabgleichsverordnung vom 2. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4490), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert worden ist"
| Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 12.4.2012 I 579 |
| Mittelbare Änderung durch Art. 13 Abs. 17 Nr. 2 u. 3 G v. 12.4.2012 I 579 ist berücksichtigt | |
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Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 12.12.2002 +++)
Auf Grund des § 61a Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, der durch Artikel 2 Nr. 21 des Gesetzes vom 17. Juli 2001 (BGBl. I S. 1600) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 1 Datenabgleich durch Vermittlungsstellen, einzubeziehende Personen
Der automatisierte Datenabgleich nach § 61a Abs. 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte wird durch zentrale Vermittlungsstellen, die von den Finanzbehörden der Länder bestimmt werden (Vermittlungsstellen), durchgeführt. In den Datenabgleich werden Personen einbezogen, deren Einkommen nach § 32 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte für die Feststellung eines Beitragszuschusses erheblich ist. Die Datenübermittlung von den landwirtschaftlichen Alterskassen über den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (Kopfstelle) an die Vermittlungsstellen richtet sich nach den folgenden Vorschriften.
Die landwirtschaftlichen Alterskassen übermitteln der Kopfstelle für jede in den Datenabgleich einzubeziehende Person die in § 61a Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte genannten Daten (Anfragedatensatz). Weitere personenbezogene Daten darf der Anfragedatensatz nicht enthalten.
(1) Die Kopfstelle übermittelt den Anfragedatensatz nach § 2 an die für die betreffende Person (§ 1 Satz 2) zuständige Vermittlungsstelle.
(2) Die Datenübermittlung erfolgt monatlich bis zum dritten Tag dieses Kalendermonats. In die Datenübermittlung werden alle der Kopfstelle bis zum ersten Tag des betreffenden Kalendermonats zugeleiteten Meldungen nach § 2 einbezogen.
Der Datenabgleich erstreckt sich auf die Feststellung, wann und für welches Veranlagungsjahr Einkommensteuerbescheide ausgefertigt wurden. Bezeichnet der übermittelte Anfragedatensatz einen bereits vorliegenden Einkommensteuerbescheid, bleiben dieser sowie zeitlich vor diesem ausgefertigte Einkommensteuerbescheide für frühere Veranlagungsjahre beim Abgleich unberücksichtigt. Unberücksichtigt bleiben auch Veranlagungsjahre, die im Zeitpunkt des Datenabgleichs mehr als sechs Jahre zurückliegen.
Die Vermittlungsstellen übermitteln die von ihnen bei dem Abgleich nach § 4 getroffenen Feststellungen als Antwortdatensatz bis zum zwölften Tag des Kalendermonats der Datenübermittlung nach § 3 Abs. 2 an die Kopfstelle. Die Kopfstelle übermittelt den Antwortdatensatz unverzüglich an die landwirtschaftliche Alterskasse, die den Anfragedatensatz nach § 2 an die Kopfstelle übermittelt hat; die Kopfstelle hat nach der Übermittlung den Antwortdatensatz unverzüglich zu löschen.
Die Kopfstelle bestimmt nach Anhörung der Vermittlungsstellen und des Bundesbeauftragten für den Datenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Gestaltung des Anfragedatensatzes.
(1) Die Datenübermittlung erfolgt durch Datenfernübertragung oder durch Übersendung von Magnetbändern.
(2) Werden Mängel festgestellt, die eine ordnungsgemäße Übernahme der Daten beeinträchtigen, kann die Übernahme der Daten abgelehnt werden. Der Absender ist über die festgestellten Mängel zu unterrichten. Die Angabe einer früheren Steuernummer im Anfragedatensatz ist kein Ablehnungsgrund; in diesem Fall wird die aktuelle Steuernummer, soweit die Vermittlungsstellen hierzu im Stande sind, mit dem Antwortdatensatz übermittelt.
(3) Die in den folgenden Vorschriften genannten DIN-Normen sind vom Deutschen Institut für Normung e. V., Berlin, herausgegeben, bei der Beuth-Verlag GmbH, Burggrafenstraße 4-10, 10787 Berlin, beziehbar und beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert niedergelegt.
(1) Soweit Datenübermittlungen durch Datenfernübertragung erfolgen, sind diese im 8-Bit-Code - DRV 8 - nach DIN 66 303 (ISO 8859-1, 1987), Code-Tabelle 1 zu erstatten. Bei der Datenübertragung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten sowie die Authentizität der übermittelnden und der empfangenden Stelle gewährleisten; bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.
(2) Meldungen zwischen den landwirtschaftlichen Alterskassen und der Kopfstelle richten sich nach dem "Technischen Handbuch für die Datenübermittlung zwischen den LSV-Trägern und den Verbänden der LSV über DFÜ" in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Bei Datenübermittlungen durch Übersendung von Magnetbändern sind
- 1.
- Magnetbänder nach DIN 66 011/ISO 1864 zu verwenden,
- 2.
- die Magnetbänder nach DIN 66 282/ISO 5662 (Aufzeichnungsverfahren) zu beschriften und mit Kennsätzen zu versehen; Kennsätze und Dateianordnungen der auf Magnetbändern übermittelten Daten richten sich nach Magnetbandaufbau DIN 66 029,
- 3.
- die Daten auf dem Magnetband gemäß DIN 66 004 Teil 3 darzustellen.
(2) Jedes zu versendende Magnetband ist mit einem Magnetbandaufkleber oder einer einschiebbaren Magnetbandetikette mit folgenden Angaben zu versehen:
- 1.
- absendende Stelle,
- 2.
- Bandkennzeichen,
- 3.
- Dateiname,
- 4.
- empfangende Stelle,
- 5.
- laufende Nummer des Magnetbandes und die Gesamtzahl der zusammen mit ihm übersandten weiteren Magnetbänder,
- 6.
- Erstellungsdatum,
- 7.
- Zeichendichte.
Die landwirtschaftlichen Alterskassen teilen der Kopfstelle einmal jährlich die Anzahl der Fälle mit, in denen sie erstmals durch den Datenabgleich von der Ausfertigung eines Einkommensteuerbescheides Kenntnis erlangt haben, der nach § 32 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vorzulegen war. Die Kopfstelle stellt dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz eine Auswertung der Mitteilungen nach Satz 1 zur Verfügung.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
