Hinweise
1. Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen
Nach Artikel 82 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes werden die nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet. Rechtsverordnungen des Bundes werden nach Artikel 82 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes von der Stelle, die sie erlässt (in der Regel die Bundesregierung oder ein Bundesministerium), ausgefertigt und grundsätzlich ebenfalls im Bundesgesetzblatt verkündet.
Die amtliche Fassung eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung enthält nach geltendem Recht nur die Papierausgabe des Bundesgesetzblattes, das vom Bundesministerium der Justiz herausgegeben wird und über die Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln, bezogen werden kann. Eine unentgeltliche Nur-Lese-Version des kompletten Archivs des Bundesgesetzblattes Teil I und Teil II ab 1949 und eine kostenpflichtige Abonnentenversion des Bundesgesetzblattes Teil I und Teil II bietet die Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH außerdem über ihre Homepage im Internet an.
2. Änderungen von Gesetzen und Rechtsverordnungen
Heute kommt es relativ selten vor, dass Themenbereiche in neuen Gesetzen ("Stammgesetzen") oder Rechtsverordnungen ("Stammverordnungen") geregelt werden. Rechtsetzung erfolgt überwiegend durch die Änderung bestehender Gesetze ("Änderungsgesetze") oder Rechtsverordnungen ("Änderungsverordnungen").
Bei Änderungsgesetzen oder Änderungsverordnungen werden im Bundesgesetzblatt, soweit nicht eine Bekanntmachung der Neufassung im Anschluss an die Änderungsvorschriften erfolgt, lediglich die Änderungsbefehle zum bisher geltenden Recht verkündet. Um die aktuellen Fassungen der Stammgesetze besser lesbar zu machen, werden die Änderungen durch Verlage und Online-Anbieter in die bestehenden Stammgesetze eingefügt ("Konsolidierung") und – als nicht amtliche Texte – veröffentlicht. Für die Zwecke des Bundes werden die Bundesgesetze und -rechtsverordnungen im Bundesamt für Justiz vorab konsolidiert und danach dokumentarisch umfassend erschlossen.
Inhalt des Angebotes „Gesetze im Internet“ sind die konsolidierten Fassungen der Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes; Änderungsgesetze und -verordnungen werden hingegen nicht aufgenommen.
3. Standangaben bei Gesetze-im-Internet
Bei allen Gesetzen wird in der Gesamtausgabe der Norm unter „Stand“ auf das Datum der Ausfertigung des Stammgesetzes bzw. des letzten Änderungsgesetzes hingewiesen; soweit dort vorgeschriebene Änderungen allerdings erst später in Kraft treten, wird der Wortlaut der betroffenen Vorschriften im Angebot „Gesetze-im-Internet“ auch erst zu ihrem Inkrafttreten geändert. Entsprechendes gilt für Rechtsverordnungen.
Mitunter wird bei umfangreichen Änderungsvorschriften für die Konsolidierungsarbeiten einige Zeit benötigt. Gleichwohl wird das Bundesministerium der Justiz bemüht sein, den Stand aller Vorschriften so aktuell wie möglich zu halten.
4. Einzelheiten zum Angebot "Gesetze-im-Internet.de"
Einzelne Vorschriften sind nur mit der Überschrift aufgenommen. In einigen Fällen hat dies technische Gründe, in anderen Fällen ist dies dadurch bedingt, dass die Vorschrift nur mit ihren bibliographischen Angaben in der Bereinigten Sammlung Bundesgesetzblatt Teil III enthalten ist (§ 3 Abs. 2 BRSG).
Anlagen, Graphiken und weitere ergänzende Teile der Gesetze und Rechtsverordnungen, die derzeit noch fehlen, werden in den nächsten Monaten sukzessive ergänzt.
Zu einigen Gesetzen und Verordnungen existieren keine amtlichen Abkürzungen. In diesen Fällen sind die Vorschriften in den alphabetischen Listen von „Gesetze im Internet“ anhand der von der Dokumentationsstelle im BfJ gebildeten und in der Bundesrechtsdatenbank verwendeten Abkürzungen eingeordnet. Diese nichtamtlichen Abkürzungen können von Abkürzungen, die andere Anbieter verwenden, abweichen.
„Gesetze im Internet“ ist als Datenbank im Sinne der §§ 87a ff. UrhG geschützt.
Die Bereitstellung der Daten erfolgt durch die juris GmbH. Die Dokumentations- und
Informationsdienstleistungen
der juris GmbH sind gegen Entgelt für jedermann verfügbar.
