Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 40
Zeitliche Übergangsregelungen
(1) Die §§ 2, 14 und 14b sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2009 in ihrer am 28. Mai 2009 geltenden Fassung anzuwenden.
(2) § 14g ist ab dem 1. Januar 2010 anzuwenden.
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