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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 17a Freibeträge vom Vermögen

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.für den Teilnehmer oder die Teilnehmerin selbst35 800 Euro,
2.für den jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartner1 800 Euro,
3.für jedes Kind des Teilnehmers oder der Teilnehmerin1 800 Euro.
(2) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.