(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei
| 1. | für den Teilnehmer oder die Teilnehmerin selbst | 35 800 Euro, |
| 2. | für den jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartner | 1 800 Euro, |
| 3. | für jedes Kind des Teilnehmers oder der Teilnehmerin | 1 800 Euro. |
(2) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.
