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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über Agrarstatistiken (Agrarstatistikgesetz - AgrStatG)
§ 89
Erhebungsart, Periodizität
Die Düngemittelstatistik wird allgemein durchgeführt, und zwar
1.
bei den Unternehmen nach § 88 Nummer 1 vierteljährlich,
2.
bei den Unternehmen nach § 88 Nummer 2 jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2023.
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