Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 104b
Zuschlag bei Witwenrenten und Witwerrenten
Für Witwenrenten und Witwerrenten mit einem Rentenartfaktor vor mindestens 0,6 wird ein Zuschlag nach § 23 Abs. 5 Satz 3 nicht ermittelt; dies gilt auch für eine Rente an frühere Ehegatten.
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